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hoͤchstes Deeret vom 6. d. M. die silkeene Verdienst-Medaille allergnaͤdigst zu ertheilen
geruhet. Stuttg. den 11. Sept. 1810. Koͤnigl. Ob. Regier. Regim. Dep.
Da Se. Königl. Mas. unterm ro. d. M. allergnädigst zu resoloiren geruht haben,
daß der 117 jährige Goctlob Emanuel Henke zu Untertürkheim wegen der von ihm bewirkten
Lebensrettung mit der silbernen Verdienst-Medaille, und einem Gratial von 22 fl. aus
der Königl. Sraats-Caße belohnt werden soll, so wird diese allergnddigste Belohnung hiemit
allgemein bekannt gemacht. Stuttgart, den 13. Sept. rgio. «
Könizl. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep.
Se. Koͤnigl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht, dem Johann Moͤrke und dein Mat—
thias Zisfle aus Baiersbronn, Oberamts Calw, welche am 18. Jul. d. J. ein in die angelauffene
Murg gefallenes Kind mit eigener Lebensgefahr vom Errrinken geretter haben,
eln Gratial von 22 fl. auf die Königl. Cameral-Casse anzuweisen, welches hiemit §feentlich
bekannt gemacht wird. Deer. Stuctgart, in Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep. den 10.
Sept. 1810.
Stuttgart. Nachdem bei dem Königl. Württemb. Ober-Justiz= Collegium II. Senats
von dem Grafen Philipp Schenk von Kastell, Pfarrer zu Obertischingen, Ehinger
Oberamts, Domherr zu Aschaffenburg und Augsburg ans Veranlassung mehrerer Schuldklagen
der Wunsch geäussert worden, sich mic seinen Glaubigern, deren meiste Forderungen
von ältern Zeiten herrühren, zu arrangiren, und bei erlictenem Revenüen-Verlust sein zur
Bezahlung seiner sämtlichen Schulden unzureichendes Vermögen überhaurt ins Reine zu
bringen, auch hierzu Dienstag der 4. Dec. d. J. anberaumt worden ist; so werden hiemit
alle diesenige, welche an den gedachten Grasen Phill##Schenk von Kastell aus irgend einem
Rechtsgrunde eine Forderung zu machen haben, hicmit Lorgeladen, an dem bestimmten
Termin vor dem Königl. Ober-Justiz-Colleg. aten Senats durch gehörig instruirte Bevollmächtigte,
welche aus der Zahl der Kônigl. Ober-Justiz= Prokuratoren zu wählen sind, um
so gewisser zu erscheinen, und ihre Forderungen gehörig zu liquidiren, die Vorzugsrechte
derselben auszuführen, und ihre Erklärungen über einen Zahlungs= und respect. Nachlaß= u.
Borg-Vergleich abzugeben, als alle diesenige, welche ausbleiben, durch das sechs Wochen
nach geendigter Liquidgtions-Handlung zu eröffnende Präclusiv-Erkenntniß mit ihren Ansprüchen
an das gegenwärtig vorhandene Bermögen ausgeschlossen werden. Den 23. Ang.
1310. Koͤnigl. Wuͤrttemb. Ober-Justiz- Colleg. 2ten Sen.
Koͤnigsbronn. Durch ein allergnaͤdigstes Decret Koͤnigl. Hochloͤbl. Bergwerks-Departements
ist verordnet woroen: daß denjenigen Personen, welche mit Eisen handeln, und nicht Chalanden seien,
der Centner Eisen dreißig Kreuzer höher, als den Chalanden angesezt werden solle. Da nun in denjenigen
Städten und Aemtern, welche den Brenzthaler Eisenwerkern vermals zur Fourniture mir Eisen
angewiesen ewesen, mehrere der Herren. Chalanden mit Tod abge, angen, und ihre Handlungen
an Ehe-Nachfelger, Söhne, oder Tochtermänner gekommen sind, welche das ihren resp. Ehe-Vorfahrern,
Vstern, oder Schwiegervätern, zugestandene Rechr noch nichr allerunterthänigst nachgesucht und
erlangt haben; so werden diese hierdurch in Kenntniß gesezt, daß ihnen kuͤnftig der Centner Eisen in
so lange, bis sie als Chalanden allergnädigst angenommen seyn werden, um dreißig Kreuzer hbher
werde angesezt werden; diejenige Herren Chalanden aber, welche vormals an die Königl. Eisenwerke
zu St. Christophsthal und Ludwigsthal angewiesen gewesen- wollen sich mit vidimirten Abschriften
ihrer Staate oder andern obrigkeitlichen Zeugnissen legitimiren, indem die unterzeichnete Stellen,