Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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hoͤchstes  Deeret  vom  6.  d.  M.  die  silkeene  Verdienst-Medaille  allergnaͤdigst  zu  ertheilen
geruhet.  Stuttg.  den  11.  Sept.  1810.  Koͤnigl.  Ob.  Regier.  Regim.  Dep.

Da  Se.  Königl.  Mas.  unterm  ro.  d.  M.  allergnädigst  zu  resoloiren  geruht  haben,
daß  der  117  jährige  Goctlob  Emanuel  Henke  zu  Untertürkheim  wegen  der  von  ihm  bewirkten
  Lebensrettung  mit  der  silbernen  Verdienst-Medaille,  und  einem  Gratial  von  22  fl.  aus
der  Königl.  Sraats-Caße  belohnt  werden  soll,  so  wird  diese  allergnddigste  Belohnung  hiemit
  allgemein  bekannt  gemacht.  Stuttgart,  den  13.  Sept.  rgio.  «

Könizl.  Ob.  Regier.  Ob.  Pol.  Dep.

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  allergnaͤdigst  geruht,  dem  Johann  Moͤrke  und  dein  Mat—
thias  Zisfle  aus  Baiersbronn,  Oberamts  Calw,  welche  am  18.  Jul.  d.  J.  ein  in  die  angelauffene
  Murg  gefallenes  Kind  mit  eigener  Lebensgefahr  vom  Errrinken  geretter  haben,
eln  Gratial  von  22  fl.  auf  die  Königl.  Cameral-Casse  anzuweisen,  welches  hiemit  §feentlich
bekannt  gemacht  wird.  Deer.  Stuctgart,  in  Königl.  Ob.  Regier.  Ob.  Pol.  Dep.  den  10.
Sept.  1810.

 

Stuttgart.  Nachdem  bei  dem  Königl.  Württemb.  Ober-Justiz=  Collegium  II.  Senats
  von  dem  Grafen  Philipp  Schenk  von  Kastell,  Pfarrer  zu  Obertischingen,  Ehinger
Oberamts,  Domherr  zu  Aschaffenburg  und  Augsburg  ans  Veranlassung  mehrerer  Schuldklagen
  der  Wunsch  geäussert  worden,  sich  mic  seinen  Glaubigern,  deren  meiste  Forderungen
von  ältern  Zeiten  herrühren,  zu  arrangiren,  und  bei  erlictenem  Revenüen-Verlust  sein  zur
Bezahlung  seiner  sämtlichen  Schulden  unzureichendes  Vermögen  überhaurt  ins  Reine  zu
bringen,  auch  hierzu  Dienstag  der  4.  Dec.  d.  J.  anberaumt  worden  ist;  so  werden  hiemit
alle  diesenige,  welche  an  den  gedachten  Grasen  Phill##Schenk  von  Kastell  aus  irgend  einem
  Rechtsgrunde  eine  Forderung  zu  machen  haben,  hicmit  Lorgeladen,  an  dem  bestimmten
Termin  vor  dem  Königl.  Ober-Justiz-Colleg.  aten  Senats  durch  gehörig  instruirte  Bevollmächtigte,
  welche  aus  der  Zahl  der  Kônigl.  Ober-Justiz=  Prokuratoren  zu  wählen  sind,  um
so  gewisser  zu  erscheinen,  und  ihre  Forderungen  gehörig  zu  liquidiren,  die  Vorzugsrechte
derselben  auszuführen,  und  ihre  Erklärungen  über  einen  Zahlungs=  und  respect.  Nachlaß=  u.
Borg-Vergleich  abzugeben,  als  alle  diesenige,  welche  ausbleiben,  durch  das  sechs  Wochen
nach  geendigter  Liquidgtions-Handlung  zu  eröffnende  Präclusiv-Erkenntniß  mit  ihren  Ansprüchen
  an  das  gegenwärtig  vorhandene  Bermögen  ausgeschlossen  werden.  Den  23.  Ang.
1310.  Koͤnigl.  Wuͤrttemb.  Ober-Justiz-  Colleg.  2ten  Sen.

Koͤnigsbronn.  Durch  ein  allergnaͤdigstes  Decret  Koͤnigl.  Hochloͤbl.  Bergwerks-Departements
ist  verordnet  woroen:  daß  denjenigen  Personen,  welche  mit  Eisen  handeln,  und  nicht  Chalanden  seien,
der  Centner  Eisen  dreißig  Kreuzer  höher,  als  den  Chalanden  angesezt  werden  solle.  Da  nun  in  denjenigen
  Städten  und  Aemtern,  welche  den  Brenzthaler  Eisenwerkern  vermals  zur  Fourniture  mir  Eisen
  angewiesen  ewesen,  mehrere  der  Herren.  Chalanden  mit  Tod  abge,  angen,  und  ihre  Handlungen
an  Ehe-Nachfelger,  Söhne,  oder  Tochtermänner  gekommen  sind,  welche  das  ihren  resp.  Ehe-Vorfahrern,
  Vstern,  oder  Schwiegervätern,  zugestandene  Rechr  noch  nichr  allerunterthänigst  nachgesucht  und
erlangt  haben;  so  werden  diese  hierdurch  in  Kenntniß  gesezt,  daß  ihnen  kuͤnftig  der  Centner  Eisen  in
so  lange,  bis  sie  als  Chalanden  allergnädigst  angenommen  seyn  werden,  um  dreißig  Kreuzer  hbher
werde  angesezt  werden;  diejenige  Herren  Chalanden  aber,  welche  vormals  an  die  Königl.  Eisenwerke
  zu  St.  Christophsthal  und  Ludwigsthal  angewiesen  gewesen-  wollen  sich  mit  vidimirten  Abschriften
  ihrer  Staate  oder  andern  obrigkeitlichen  Zeugnissen  legitimiren,  indem  die  unterzeichnete  Stellen,