Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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kollegii, Generalauditor, General-Armeeärzte, General-Chirurgen und Ober-Auditors lei- 
sten den Eid in die Hände des Kriegsministers; der Vortrag geschieht durch dessen zur 
Kanzlei kommandieten Offzzier. Jeder, der zum Offzier befördert wird, es sei durch Ein- 
tritt aus fremden Diensten oder durch Avancement, schwärt zur Estandarte oder Fahne im 
Beiseyn des Commandeurs und eines dazu kommandirten Ritemeisters oder Kauptmanns 
des Regiments. Wer einmal als Offizier geschworen hat, leistet beim Avancement keinen 
o Eid, bis er zu einer Stelle befördert wird, wo er in Unfsere eigene Hände den Sid 
ablegen muß. * 
4) Die Präsidenten, Bice-Präfdenten, Direkteren, Bice-Direktoren sämtlicher Kol- 
legien und Kreishauprlente leisten den Eid in Unsere eigene Hände, in ble o des Scaats= 
Ministerii, aufgeführt durch den Chef des Departements, zu welchem site gehören; der Vor- 
trag geschieht durch einen geheimen Secretär; bei den Präsidenten, so das Prädikat „Ex- 
cellenz“ haben, durch den Staatssekretär. · 
5) Die zu ausserordentlichen Gesandten Ernannten leisten bei erster Ernennung den Eid 
in Unsere eigene Haͤnde, aufgefuͤhrt durch den Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten, 
in Gegenwart des Stgatssecretärs; der Vortrag geschieht durch einen geheimen Cabinets- 
Secretär. Die übrigen Gesändten, Geschäftsträger, Legationssecretärs, Mitglieder des aus- 
wärtigen Departeyrents, und dahin gehöriges Kanzlei-Personale werden, die Gesandeen, 
Ressdenten und Räthe im Sctaats-Ministerio durch den Minister der ausws##rtigen Abgele-. 
genheiten, die übrigen bei den Departements beeidiget. " “ 4 
65) Alle Räzhe und Assessoren sämtlicher Collegien, die Oberforstmeister, werden in den 
Collegien oder Departements, zu welchen sie gehören, dirch den Minister, Chef des De- 
partemenes, in Eid und Pflicht genommen. ·" « »- 
7) Bei allen hier nicht namentlich benannten Beamten, Kanzlei-Personale bleibt es 
bei der bisher üblichen Beeidigungsform, nur daß bei allen sowohl Justi)= als Cameral= 
beamten-Verpflichtungen, so nicht in der Residenz vorgenommen werden, der Kreishaupt- 
mann nothwendig die Beeidigung vornimmt. · 
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Diest«-Unsere«allerhöchst,eVerfügungsollpomIs.Sept.aniu-Augübunggehen,unp 
wird jeder Chef eines Departements angewiesen, bei einer in demselben stattfindenden Er- 
nennung, wo die Eidesleistung. von Uns Selbst vorgenommen wird, jedesmal gleich nach 
der Ernennung Unsere Befehle desfalls einzuholen. Gegeben, Ludwigsburg, den 13. Sept. 
1310. « " J Friderich. 
Ad Meand. Sact. Reg. Mej. propr. 
# v. Vellnggel. 
Königl. Verordnung. Das Oberamt Birtigheim betreffend. 
Se. Königk. Maj. haben vermög allerhöchster Resolution vom 34. Sept, den S# 
des Oberamts Bietigheim nach Bessigheim zu verlegen geruht. 
Die Erneurung der Kbnigl. Verordnungen negen Wiedebese zung erledigter Comtmun-Dienste 
# etreffend. 
Da man neuerdings wahrgenommen hat, doß die am 72. April 1898, und 15. Dec-
	        
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