Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1809. ergangene Kaͤnigl. Verordnungen, wegen Wiederbesezung der in Erledigung gekom 
menen niedern Cemmun= Dienste nicht durchaus befolgt werden, so steht man sich veranlaßt, 
die sämtlichen Königl. Oberämter wiederholt und bei schwerer Abndung anzuweisen, bei 
Besezung solcher Stcellen die vorliegenden allerhöchsten Befehle genau zu beobachten und in 
Vollzug zu sezen. Santg. in. Kön. Ob. Regier. Regim. Depart. den 25s. Sept. 1810. 
-·«" Ex speciali Resolut. 
Diie Zuräkweisung der beurlaubten Soldaten zu ihren Regimentern nach Verfluß der in ihren 
* Pässen bestimmten Urlaubszeit betr. 6 
Da Wir aus den eingekommenen Regiments-Meldungen wahrgenomm###n haben, daß 
es zuweilen. geschieher, daß Unsere Königl. Oberämter rc. den beurlaubten Soldaten ihre 
Paͤsse nicht zur-Einsicht abferdern · lassen, hiedurch aber dier Veranlassung gegeben wird, daß 
Soldaten u er ihre Urlaubszeit ausbleiben und darauf aus Furcht vor der Strafe deserti- 
ren; so verordnen Wir unter Hinweisung auf den O. 4. Unserer General Verordnung vom 
pb. Jun. 1807. daß sämrliche Königl. Oberämter die Einleitung an die Unter-Behörden 
treffen, daß diejenigen Soldaten, deren Urlaubszeit laut ihrer Paͤsse verstrichen ist, jeder- 
zeit an ihre Regimenter und Corps gewiesen werden sollen; so wie Wir euch uͤberhaupt 
anweisen, die gedachte Verordnung vom 16. Jun. 1807. aufs neue zu jedermanns Keun 
eint bheingen- Daran rc. Stuttgart, in Kön. Ob. Regier. Ob. Pol. Depart. den 26. 
#’in ’l! 
Angabe der Mittel, welche nach dem Genuß det Tollbeere oder Belladonna schnell und mit 
Sicherheit anzuwenden sind. 
Unterm 6. d. M. wurde in das Königl. Staats= und Regierungs-Blatt (Nro. 38.) 
eine Warnung vor dem Genuß der Tollbeere, Belladonna, unter Beziehung auf die deßhalb 
schon früher erlassene Verordnungen eingerükt; um jedoch aber auch denenigen, welche wi- 
der Verhoffen unvorsichtig genug sepn sollten, von dieser schädlichen Frucht zu genießen, 
die mögliche Mittel, deren nachtheilige Wirkungen zu verhindern, an Hand zu geben, wird 
nachfolgende Belehrung ebenfalls zur allgemeinen Kenntnitz gebracht, als welche von Zeit 
zu Zeit von den Ortsgeistlichen in der Kirche. und von den Schullehrern in den Schulen 
zu erklären ist. Stuttg. in Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Dep. den 36. Sept. 1870. 
Sobald man erfährt, daß ein Kind oder eine erwachsene Person Tollbeete genossen 
hat, muß man versuchen, durch erregtes Erbrechen, die noch im Magen befindlichen, Ueber- 
reste d s Giftes auszuleeren, indem es oft sehr lang darinn vertweilt, und seine heftigste 
Wirkungen nur nach seiner gänzlichen Entfernung aufhören. In dem einigen Fall findet 
eine Ausnahme statt, wenn das verschlukte Gift selbst ein unmäsiges und mehrere Stun- 
den anhaltendes Erbrechen erregt haben sollte. Bis nun der sogleich herbei zu rufende näch- 
ste Arzt oder Wundarzt ankommt, giebt man dem Kranken, um den Magen zum Erbre- 
chen zu erregen, alle halbe Stunden nach Verhältniß seines Alters ein halbes- oder ganzes 
Trinkglas voll laulichten Chamillenthee, oder laues Wasser mit einem bis zwei Löosfeln voll 
Baum oder Magsamen-Oel, oder zerlassener Butter, wobei man den Gaumem mit dem 
Finger, oder mit der Fahne einer Schreibfeder reizen kann. Ist weder von selbst, noch
	        
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