Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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S.  7.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  von  der  Prüfungskommission
  ausdrücklich  zugelassen  worden  sind,  ist  den  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbotes  schuldig  macht,  wird,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  die  Verfehlung  erst  später  an  den  Tag  kommt,
wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ertheilt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  zurückgezogen.


Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich  ist  oder  von  Anderen
solche  Hilfe  annimmt.

S.  8.

Die  bei  den  Prüfungen  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  Zeugnisse,  welche
die  zuerkannte  Befähigungsstufe  angeben,  von  dem  Vorstand  und  den  Mitgliedern  der
Prüfungskommission  unterschrieben  und  von  dem  Staatsminister  der  Finanzen  unter
Beidrückung  des  Ministerialsiegels  beglaubigt  sind.  Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten
  werden  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

S.  9.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),

Klasse  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durch  welche  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
S.  10.

Wer  ohne  triftige  Entschuldigung  am  Prüfungstermin  ausbleibt  oder  wer  bei  der
Prüfung  erschienen  ist,  dieselbe  aber  vor  deren  Beendigung  ohne  genügenden  Grund  verläßt,
  ist  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  derselben  wieder  zuzulassen.  Wenn  einer  der
Fälle  dieses  Absatzes  zum  drittenmale  eingetreten  ist,  so  kann  dem  Kandidaten  die  fernere
Zulassung  zur  Prüfung  versagt  werden.