Nro. 42. 1310. 415
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regietungs-Blatt.
Mittwoch, vo. Oct.
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—.
Verordnung, betreffend die Ernenrung der Formulare zu gerichtlichen Unterpfands=
Koͤnis! Urkunden und Schuld-Verschreibungen. vf
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. c.
Wir haben Uns bewogen gefunden, zu Belebung des öffentlichen Credits, die nach
Vorschrift Unserer Commun-Ordnung bisher üblich gewesenen Formulare zu gerichtlichen
Schuld, und Unterpfands-Verschreibungen einer Prüfung unterwerfen —, und solche, unter
Aussonderung aller verwirrenden, und in Hinsicht auf das Verhältniß zwischen Gläubiger
und Schuldner rechtlich unwirksamen Versicherungs= und Entsagungs-Clauseln, zwekgemä-
ser einrichten zu lassen.
Indem Wir nun, mit gänzlicher Verwerfung der bisherigen Formulare, nach den bei-
gedrukten Mustern neue Vorschriften zu Ausfertigung
A.) des sogenannten Unterpfands- Zettels, oder der, das richterliche Erkenntniß
E glegemngeleun der Unterpfänder begründenden Haupt-Urkunde (Beil. I.); sodann
B.) der hierauf sich beziehenden, zur Aushändigung an den Gläubiger bestimmten Schuld-
Verschreibung, und zwar leztere, theils
a) auf den wichtigeren und häufigeren Fall eines von Eheleuten gemeinschaftlich
) W 4 apitals (Beil. 1I.), theils
b) auf den einfacheren Fall einer Schuld Einzelner Personen (Beil. III.)
eingerichtet, hiemit ertheilt haben wollen:
So befehlen Wir Unsern Königl. Beamten allergnädigst, die hienach abgedrukten For-
mulare, E Unserer Hof= und Kanzlei-Buchdrukerei zusteht, ausschliessend
bei sämtlich en ihnen untergeordneten Gerichten Unsers Reiches in Anwendung zu bringen.
Zur Erläuterung des Innhalts sowohl, als auch zum Gebrauche derselben, vorzüg-
lich in Absicht auf das Verfahren der erkennenden Gerichte bei dem so wichtigen Geschäfte
der Unterpfands-Bestellung, heben Wir hier folgende Puncte aus;