Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Zugleich wird von unterzeichneten Richtern, in Beziehung auf die nachzusuchende 
Bewilligung dieser Capital-Aufnahme, berichtlich beigefuͤgt: 
a) daß der Schuldner, ein (guter) Haushälter, das Geld, zu dessen Entlehnung 
er genoͤthiget ist, zu 
(Bezeichnung des bestimmten Zweckes) 
also zu ehelich- gesellschaftlichem Nuzen verwenden wolle; 
b) daß derselbe an bereits verbrieften Schulden verzinse — 2= 
und seine übrigen Schulden sich belaufen mögen auf —i. 
Tc) daß er an Steuren im Rükstande sei mit — —2. 
4 
4) daß auf dem Vermögen de (des Ehmannes, der Ehefrau) 
an den Kindern erster Ehe angefallenem (väterl. mütterl.) 
und endlich 
e) daß dieselben Eheleute, über Abzug dieser Schuldigkeiten, 
noch an freiem Vermögen besizen etwa — — :; . 
v 
(in Haupt-Summen) 
5 
— — 0 
Zur Bekraͤftigung alles Vorstehenden haben wir, die erken— 
nenden Richter, so, wie die Schuldner selbst, uns und sich hier 
eigenhändig uuterzeichnet. « 
Den 13 
— 
T. der Ehemann, 
und Richter 
T. die Ehefrau, 
T. der Lezteren gerichtlich 
verpflichteter Kriegsvogt,
	        
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