Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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— — 
  
  
Quittung. * 
Cin dem Falle eines wahren Darlehens nicht früher als nach dem baaren Empfange des 
Mind eldes auszufüllen und zu unterschreiben; ausser diesem F alle durchzustreichen) 
it der Unterschrift und Aushändigung gegenwärtiger Schuld-Verschreidung bescheine i es- 
unterzogener, den baaren Empfang der gauzen, obenaus eunsVerschreiung Scccher 5 End 
Gn Ziffern) —:. (in ausgeschriebenen Worten) 
welcher geschehen ist, zu 7 den 18 
(Unterschrifft des empfangenden Schuldners oder Bevollmächtigten) 
— 
  
  
  
— 
III. Beil. Gerichtliche Schuld= und Unterpfands-Verschreibung 
eines Einzelnen. 
Ich Endes unterzogene (r) 
(Vor- und Zuname, Gewerbe, oder Character, Wohnsitz des Schuldners) 
— Ist dieser eine Frauensperson, 80 wird beigesezt: 
(unter dem Beistande meines hier mitunterzeichneten gerichtl. bestellten Kriegsvogtes) 
beurkunde hiemit, daß ich, mit oberamtlicher Bewilligung, de 
(Vor- u. Zuname, Character oder Gewerbe, Wohnort deas Gläubigers) 
die Capital= Summe von " " " 
(inZifkern)-Js(in«deutlichausgcschriebeneuVvocstety 
(Entweder im Allgemeinen: „als Darlehen“ Z 
Oder: „als zu (liesem oder jenem Zwecke — — — angeliehen“ 
oder: nach gepflogener Abrechnung über — — etc. Z 
oder: als Hause Mihlagerert , welcher hier in ein Anlehen verwandelt wird u.d. m.) 
schuldig geworden bin. 
Ich verbinde mich (so, wie meine Erben und Nachfolger) dieses Capital 
de Gläubiger nicht nur jährlich, je auf den (Zinse- Termin), mit 
Fünf von Hundert, sichtig und kostenfrei zu verzinsen, sondern auch, nach vor- 
angegangener Einvierteljähriger Aufkündigung, welche jeder Theil sich vorbehält, 
samt den rükständigen Zinsen, in ungetrennter Summe, und in guten, gangbaren 
Münzfsorten, ebenfalls kostenfrei abzutragen. 
Zu größerer Sicherung dieses Capitals und der daraus verfallenen Zinsen 
verpfände ich dafür jedem rechtmäsigen Innhaber dieser Schuld= Verschrei- 
bung, bis zu seiner gänzlichen Befriedigung, neben meinem sämmtlichen 
(gegenwärtigen und zukünftigen) Vermögen, noch im Besondern nachbeschriebe- 
ne Grundstücke, nemlich 
Nach gerichtl. 
Schäzung zu 
–—½ 
*iie 
(Hieher und auf folgende Seite 
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