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— gruͤnem Thee — — — 135 fl.
— allen andern Gattungen von Thee — 33 fl. 45 kr.
— Kassee — — — — 90 fl.
— Indigo – — — — 202 fl. go kr.
— Tacao — — — — 225 fl.
— Cochenille — — — — 450 fl.
— weißem Pfeffer — — — 135 fl.
— schwarzen Pfeffer — — — 90 fl.
— ordinairem Zimmet — — — 314 fl.
— feinem Zimmet — — — 450 fl.
— Gewürz-Nelken — — — 1: fl.
— Muskatblürh und Muskat-Rüssen — 450 fl.
— Mahagoni Holz – – – 11 fl. 18 ke.
— Fernambuk= Holz — — — 27 fl.
— Campeschen-Holz (Blau= Holz) — 18 fl.
— Gemahlenem Farb= Holz — — 22 fl. go kr.
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General-Reseript an sämrliche Oberämter ü„ die Strassen-Ban- Abgaben betr.
Friderich, von Gottes Gnaden, Köntg von Württemberg rc. 2c. 2c
U. G. z. l. G. Um die mancherlei Hindernisse und Beschwerlichkeiten, die der bis-
berige Chausseegelds-Bezug dem Verkehr in den Weg legte, zu entfernen, und zugleich die
Bedürfnisse des erweiterten Chaussee-Baues in Unsern Königl. Staaten ohne neue Belas-
siung des ordentlichen Steuer-Fonds herbeizuschaffen, haben Wir die Aufdebung der bishe-
rigen Chausseegelds-Stätten im Innern des Königreichs und eine andere Verwaltungs-Art
der Strassen-Bau-Abgaben allergnädigst beschlossen, und hierüber die anliegende Ordnung
und Instruktion verfassen lassen.
Wir ertheilen euch nun in Beziehung auf diesen Gegenstand folgende Allerhöchste Be-
fehle: Z .
1)0 habt ihr die neue Ordnung und Instruction sogleich zur öffentlichen Publikation zu
bringen,
2) rrirehoe neue Verwaltungs-Art der darinn angeordneten Straßen= Bau-Abgaben an
Vartn d. J., wo die bisherigen Chausseegelds-Admodiationen aufhören, in Wirkung.
yr habt daher
3) die Abrechnungen mit den Admodiateurs und eure Chaussee-Gelds-Rechnungen auf
jenen Tag zu schliessen, die Gelder vollständig einzusenden, und euch für die Zu-
kunft mit dem Einzug und der Verrechnung dieser Gefälle nicht mehr zu befassen,
4) die Leitung und Ober-Aufsicht über die Verwaltung der nunmehrigen Straßen-Bau-
Abgaben haben Wir Unserm Königl. Steuer-Departement allergnädigst übertragen,
an welches ihr daher in Anstands= und anderen geeigneten Fällen eure unterthänigsten
Berichte zu erstatten habt. Was übrigens die erste Erkennung über Seraf= Fälle an-
belangt: so bleibt sie dem Justiz-Beamten jeden Orts, und auf Dörfern, wo keine