Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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— gruͤnem Thee — — — 135 fl. 
— allen andern Gattungen von Thee — 33 fl. 45 kr. 
— Kassee — — — — 90 fl. 
— Indigo – — — — 202 fl. go kr. 
— Tacao — — — — 225 fl. 
— Cochenille — — — — 450 fl. 
— weißem Pfeffer — — — 135 fl. 
— schwarzen Pfeffer — — — 90 fl. 
— ordinairem Zimmet — — — 314 fl. 
— feinem Zimmet — — — 450 fl. 
— Gewürz-Nelken — — — 1: fl. 
— Muskatblürh und Muskat-Rüssen — 450 fl. 
— Mahagoni Holz – – – 11 fl. 18 ke. 
— Fernambuk= Holz — — — 27 fl. 
— Campeschen-Holz (Blau= Holz) — 18 fl. 
— Gemahlenem Farb= Holz — — 22 fl. go kr. 
N# # 
General-Reseript an sämrliche Oberämter ü„ die Strassen-Ban- Abgaben betr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Köntg von Württemberg rc. 2c. 2c 
U. G. z. l. G. Um die mancherlei Hindernisse und Beschwerlichkeiten, die der bis- 
berige Chausseegelds-Bezug dem Verkehr in den Weg legte, zu entfernen, und zugleich die 
Bedürfnisse des erweiterten Chaussee-Baues in Unsern Königl. Staaten ohne neue Belas- 
siung des ordentlichen Steuer-Fonds herbeizuschaffen, haben Wir die Aufdebung der bishe- 
rigen Chausseegelds-Stätten im Innern des Königreichs und eine andere Verwaltungs-Art 
der Strassen-Bau-Abgaben allergnädigst beschlossen, und hierüber die anliegende Ordnung 
und Instruktion verfassen lassen. 
Wir ertheilen euch nun in Beziehung auf diesen Gegenstand folgende Allerhöchste Be- 
fehle: Z . 
1)0 habt ihr die neue Ordnung und Instruction sogleich zur öffentlichen Publikation zu 
bringen, 
2) rrirehoe neue Verwaltungs-Art der darinn angeordneten Straßen= Bau-Abgaben an 
Vartn d. J., wo die bisherigen Chausseegelds-Admodiationen aufhören, in Wirkung. 
yr habt daher 
3) die Abrechnungen mit den Admodiateurs und eure Chaussee-Gelds-Rechnungen auf 
jenen Tag zu schliessen, die Gelder vollständig einzusenden, und euch für die Zu- 
kunft mit dem Einzug und der Verrechnung dieser Gefälle nicht mehr zu befassen, 
4) die Leitung und Ober-Aufsicht über die Verwaltung der nunmehrigen Straßen-Bau- 
Abgaben haben Wir Unserm Königl. Steuer-Departement allergnädigst übertragen, 
an welches ihr daher in Anstands= und anderen geeigneten Fällen eure unterthänigsten 
Berichte zu erstatten habt. Was übrigens die erste Erkennung über Seraf= Fälle an- 
belangt: so bleibt sie dem Justiz-Beamten jeden Orts, und auf Dörfern, wo keine
	        
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