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befehlen zugleich, daß in den herrschaftlichen eigenen Weinbergen eine solche Absonderung
des unreifen Gewaͤchses mit aller Sorgfalt vorgenommen werde.
So viel die Borlese betrift, so haben bisher einige Unserer Cameral--Beamten gegen
die ausdrükliche Verordnung im General:Rescripte vom a4. Mai 1663. O. 33. hierinn
nach eigenem Gutdünken Dispenfationen ertheilt. Um daher allen hieraus entstehenden Un-
ordnungen zu begegnen, befehlen Wir hiemit Unsern Beamten ernstlich und bei einer Stra-
fe von 14 fl. auf den ersten Uebertretungsfall, ausser den Herbst= und Kelternbedienten,
Wittwen und Waisen die Vorlese ohne Unsere besondere allergnädigste Bewilligung nie-
mand zu gestatten.
In Ansehung der herrschaftlichen Weingefälle und der Abgaben unter den Keltern
wollen Wir hiemit folgendes bestimmt haben: "
1) Im Fall hie und da von den vorigen Jahrgängen her noch Bodenwein, oder andere
herrschaftliche Weingefälle ausständig seyn sollten, so sind dieselben neben den laufen-
den Abgaben in Natura zu erheben, und nichts im Ausstande zu lassen, es wäre
dann, daß Wetterschlag den Weinsegen zernichtet hätte. ·
2),WegenderBeifuhreinesQuatxtumssehenvmostesausdenVorzüglichernWeingefälle
Orten zur Königl. Hofkellerei, desgleichen der Abgabe an den Herzoglichen Witthum-
Hof in Kirchheim und an das Kanzleipersonale unter der Kelter, werden die erfor-
derlichen Befehle an die einzelnen Cameral-BeamLcen noch erlassen werden.
3) Die Besoldungen und Pensionen der weltlichen und geistlichen Diener auf dem Lan-
de, so wie die Gülten, Tagweine und dergleichen sind unter der Kelter mit zwei
Drittheilen Vorlaß und einem Drittheil Truk, aber nicht von den Bütten, sondern
nach der Ordnung aus den Sammelfässern abzugeben. «
4) In Absicht eines etwaigen Weinverkaurs unter den Keltern behalten Wir Uns vor,
das weitere zu verordnen, sobald Wir durch die zum Theil noch nicht eingekommenen
Vorherbst-Berichte eine Uebersicht über den ganzen muthmaslichen Ertrag erhalten
haben werden; wobei Wir Unsern Cam eral Verwaltern aufgegeben haben wollen, die
Vorherbst-Berichte küaftig alle Jahre ordentlicherweise auf den 20. Sept. zu erstat-
ten, in so ferne die Zeitigung der Tcauben nicht durch ausserordentliche Zufälle auf
eine ungewöhnliche Art verspätet wird.
Endlich gewärtigen Wir Uns sogleich nach beendigten Keltergeschäften der Einsendung
der Nachherbst-Berichte, worinn künftig jedesmal auch zu bemerken ist, wie viel bei der
Beamtung selbst an Nachtmahlwein, Tag: und Fröhnerwein rc. auf ein ganzes Jahr er-
forderlich sei. Sturtgart, in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthschafts-"Departem.
den g. Oct. 1810.
Kdnigl. Decret, den Rang der Oberamts-Actuare bei JZusammenkünften mit den
Dekanen betr.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Reseript vom 7. Okt. den Rang
der Oberamts-Actuare als Oberamts-Verweser, bei Zusammenkünften mit den Dekanen,
dahin gnädigst zu bestimmen geruht, daß die Decani den Vorsiz, die Oberamts= Actuare
aber die Direction der Geschäfte haben sollen.