Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  44.  1  8  10.  47
Königliche  Württembergisches
Staats-und  Regietungs-Blatt.

Samstag,  2c.  Oct.

 

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Köoͤnigl.  Verordnung,  die  Bildung  der  Candidaten  des  lateinischen  Schullehrer=  Standes  betr.
d.  d.  27.  Sept.  1310.  «

Se.  Koͤnigl.  Majestät  haben,  um  die  Anstalten  für  die  Bildung  der  Candidaten
  des  lateinischen  Schullehrer=  Standes  zu  erweitern,  vermöge  allerhöchster  Resolution  v.
27.  Sept.  allergnädigst  verordnet,  daß

1)  alle  Jahre  unter  die  in  eines  der  beiden  niedern  evangelischen  Seminarien  eintretende
  Promotion  von  Candidaten  des  Geistlichen  Standes  noch  weiter  drei  bis  vier
junge  Leute  unter  der  ausdrücklichen  Bestimmung  aufgenommen  werden  sollen,  sich
neben  der  Theologie  dem  Studium  der  Pädagogik  zu  widmen,  um  seiner  Zeit  zueist
und  hauptsächlich  lateinische  Lehr-Aemter  zu  versehen,  wo  sie  sodann,  wenn  F#
eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  Stellen  dieser  Art  zur  Zufriedenheit  bekleidet  haten.
zu  birchlichen  Aemtern  werden  befäördert  werden.  -  «

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Jahren  ihres  Cursus  aber  werden  dieselbe  noch  besonders  in  der  Pädagogik  und  Didaktik
  unterrichtet  und  ihnen  zugleich  in  der  anatolischen  Schule  zu  Tübingen  eine
praktische  Anleitung  zum  Dociren  gegeben  werden.

2)  Haben  Se.  Königl.  Majestät  verordnet,  daß  die  Zahl  der  Famnlorum  in  dem
theologischen  Seminarium  zu  Tübingen  ebenfalls  um  drei  bis  vier  vermehrt  werden
soll,  damit  sie  durch  Erleichterung  in  ihren  eigentlichen  Famulats-Geschäften  in  den
Stand  gesezt  werden,  die  ihnen  bestimmten  Unterrichts-Stunden  desto  mehr  benuzen,
  und  an  dem  Studien-Cursus  der  zu  lateinischen  Schuldiensten  bestimmten  Seminaristen
  Theil  nehmen  zu  können.

Diese  allerhöchste  Verordnung  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  und
haben  diejenigen,  welche  auf  die  ad  1)  angegebene  Weise  die  Reception  in  ein  Seminarium
  nachsuchen,  sich  eben  so  wie  die  andern  Candidaten  des  geistlichen
Scandes  den  vorgeschriebenen  Prüfungen  bei  dem  jährlichen  sogenannten  Landexamen