52
Situttgart. Der Reches-Candidat Marimilian Buzorini aus Buchau ist, nach er-
standener Prüfung, als Advokat angenommen, und bei dem Königk. Ober-Justiz-Collegio
zweiten Senats am heutigen Tage verpflichtet und immatrikulirt worden. Den 6. Febr.
Fortgeseztes Verzeichniß der an den General-Armee-Arzt v. Jacobi weiters einge-
schikten Beiträge für die verwundeten Krieger des Vaterlands, welche auf allerhöchsten Be-
fehl, umer Bezeugung des reinsten Danks der Beschenkten, bekannt gemacht werden.
Vom Stadt= und Garnisons-Apotheker Gaupp in Stuttgart — 25 fl.
Von den Districes= und Unter-Accisern, so wie auch von den Unter-
Umgeldern des Cameral= Amts Districts Künzelsau durch den Ca-
meral-Beamten Hirgel — — — – 40 fl. 37 kr.
Nachtrag aus dem Oberamt Altdorf durch den Oberamtmann v. Koch 3 fl. Zo kr.
Aus dem Oberamts-Bezirk Zwiefalten durch den Amtsschreiber und
Amtspfleger Gok — — — — — 76 fl. as kr.
und zwar von den Beamten und einigen Einwohnern von Zwiefal-
ten 33 fl. 40 kr. — von den Pfarreien des Land-Capitels Munder-
kingen 22 fl. r2 kr. — von den Pfarreien: Daugendorf fl. 17 kr.
— Dürrenwaldstetten 0 fl. s kr. — Bremelau 2 fl. 36 kr. —
Frankenhofen 3 fl. 26 kr.
Von dem Grafen v. Törring von Gutenzell — — —5o si.
Vom Oberamt Ebingen — — — — — 1100 fl. s kr.
und zwar von der Stadt Ebingen 187 fl. 27 kr. — von Biz 3 fl. 4r kr.
von Stetten am kalten Markt 2 fl. 6 kr. — von Hausen im Thal
1 fl. 20 kr. — von Reidingen 32 kr.
Stuttgart, den 10. Febr. 1810.
Edikalladungen.
Stuttgart. Der bei dem Königlich Württemberg. Jäger-Regiment zu Pferd, Herzog
Louis, gestandene Lieutenant, Graf Clemens v. Leutrum, ist einige Tage vor der Schlacht
bei Ekmühl im vorigen Frühjahr, angeblich Krankheitshalber, zurükgeblieben, und hat bis
jezt nichts von sich hören lassen. Zugleich sind gravirende Indicien gegen ihn vorhanden,
daß er meineidiger Weise das Regiment verlassen, und zu dem Feinde übergegangen sei.
Es wird daher derselbe auf allerhöchsten Königl. Befehl andurch ediktaliter peremtorisch
vorgeladen, innerhalb der nächsten sechh Wochen a dato, wovon ihm 14 Tage für den er-
sten, 14 Tage für den zweiten, und 14 Tage für den dritten Termin gegeben werden, ssch
bei seinem Regiment oder in hiesiger Garnison gehorsam zu stellen, wegen seiner Entfernung
und anderer gegen ihn vorliegenden Verbrechen sich zu verantworten- im Nichterscheinuugs-
fall aber zu gewärtigen, daß gegen ihn durch ein Kriegsrecht in -ontumaciam verfahren und
esprochen werde. Gegeben in der Garnison Stuttgart den 24. Jan. 1810. *-
9en ch 8 s Kön. Württemberg. General-Auditoriat.
Vermög allerhöchsten Decrets d. d. 44. Jan. 1810, wird der in Königl. Preußischen