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Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats-und Regietrongs-Blakt.
Samstag, aà7. Oct. — .
—.
General-Reseript.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. w.
Wir haben, auf ausdrükliches Verlangen Sr. Majestät des Kaisers der Fran-
josen, Königs von Italien, Beschüzers, des Rhein-Bundes 2c. 2c. Uns bewo-
zen gefunden, zu verordnen, daß der Eingang, die Durchfuhr und der Verschluß aller En-
glischen Fabrikate; aufs strengste in dem Königreich verboten und alle im Reich befindlichen
Vorräthe von solchen Fabrikaten, sie msgen in den Magazinen der Kaufleute, in den La-
gerhäufern, oder auf dem Transport sich besinden, in Beschlag genommen werden sollen.
Wir befehlen demnach Unsern Ober= und Cameral-Beamten diese Unsere Allerhöchste
Verordnung zum Vollzug zu bringen, und wollen dieselben zu dem Ende aufs ernstlichste
angewiesen haben, unversüglich von allen Handelsleuten Verzeichnisse der vorräthigen En-
glischen Fabrikate zu verlangen, das davon vorhandene, so wie die Vorräthe in den Waag-
und Lagerhäusern, auch dasjenige, was sich auf dem Transport, es sey wohin es wolle,
befindet, in Beschlag zu nehmen, und unter Anschluß der Verzeichnisse unverweilten Be-
richt an das Königl. Steuer= Departement zu erstarten. Hieran 2c. Stuttgart im Königl.
Staats Ministerium, den 25. Okt. 1810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
General-Rescript.
Frldevich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. 2c. ꝛc.
Wir sehen Uns veranlaßt in Folge des Ansinnens, welches des Kaisers der Franzo-
fen, Koͤnigs von Italien Majestät Beschuzers des Rhein= Bundes wegen der Kolonial=
Wgaren, und Saistrung der englischen Fabrikate an Uns erlassen haben, andurch zu ver-
ordnen, daß sämtliche Handelsleute gehalten seyn sollen, innerhalb 24 Stunden Verzeich-
nisse derjenigen Kolonial-Waaren, welche sie seit 4 Monaten ausser Lands geführt haben,
an die Ober-Aemter und Cameral-Verwalter einzugeben, welche sodann diese Verzeichnisse
an Unser Königl. Steuer-Departement einschiken werden. Hieran 2c. Sturtg. im Königl.
Staats-Ministerium, den 26. Okt. 1810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. pr.