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Friderich,vonGotteanådewKönigvonWürttetnbergirc.«2c«tc.
Wir sehen Uns veranlaßt, auf ausdruͤkliches Verlangen Sr. Majestät des Kaisers
der Franzosen, Koͤnigs von Italien, Beschuͤzers des Rheinischen Bundes, andurch zu ver—
ordnen, daß alie im Koͤnigreich befindlichen Kolonial-Waaren, sie moͤgen in Magazinen,
Waaren-Lagern oder auf dem Transport, wohin es auch seye, sich befinden, und welche
vermöge der Allerhöchsten Verordnungen vom lo. und 22. d. M. noch nicht imposirt sind,
in Beschlag genommen werden. Es haben daher sämtliche Hberämter und Cameral-Ver-
waltungen diese Verordnung unverzüglich auf das strengste und bei persènlicher Veranrwort-
lichkeit in Vollzug zu sezen und, wie es geschehen, sogleich an Unser Königl. Steuer D
partement zu berichten. Hieran 2c. Stuttg. im Koöuigl. Staats-Miuisterium, den 20. Okt.
1810. « «Aeded.8..Reg-.Måj.
K.dnig«l.Be(tor·dnu-ng.DieAnweisung-derbesdeehemaligenReEchsngGerichtenanhäu-
gigensprozesse.,undderEhe-SachenandasKduigi.Ober-Appellatious-;rcbuual
—zuTübingen;d..å.24.Okt.-1810.
sSe.-Kö-nigl.Majxstästkhaben,zu«--Verminderung:der-demKönigtOber-Justiz-
Collegio zweiten Senats bisher zugeschiedenen vielerlei Geschäften und zu Beschleunigung
der Rechts-Plege vermöge allerhöchsten Reseripts vom 34. Oke. zu verordnen geruht, daß
1) alle bei den ehemaligen Reichs-Gerichten anhängig gewesene Processe Königl. Unter-
thanen., welche nach Auflösung dieser Gerichts-Stellen., dem zweiten Justid-Senat
zugeschieden worden, muür alleiniger Ausnahme der bereits zum Vortrage gekommenen
und noch vor Ende dieses Jahrs durch einen defsinitiven Spruch zu beendigenden
Prozesse dem Königl. Ober-Appellations-Tribunale zu Tübingen zur endlichen Ent-
scheidung überwiesen, auch « ·
IIalle-Ehe-.SachenDemgevachtenLOber-«·AppellativnS-’Tribuna1eübergebenwerdensol-
len, und Letzteres, wenn es als Ehe-Gericht spricht, den Decan und Senior der
theologischen Fakultät, auch erforderlichen Falls, noch einen dritten Professor dieser
Facultät zuzuziehen habe.
Die den Kdnigl. Oberämtern obliegende Anzeige der gegen die Militair-Aushebung zuruͤk-
gekehrter Conseribirten in einzelnen Fällen vorwaltenden rechtlichen Anstände betr.
1 Man hat schon häufig die Erfahrung gemacht, daß von den Königl. Oberämtern in
den, über zurükkommende Conseriptionspflichtige, erstatteten Berichten nicht immer genau
herausgehoben ist, ob gegen die gegenwärtige Aushebung dergleichen abwesend gewesener
keute rechtliche Anstände vorliegen, wodurch schon mehrere Reklamationen gegen die ange
ordnete Einlieferung solcher zurükgekommenen Conscribirten gemacht wurden, welche hätten
umgangen werden können, wenn die Königl. Ober-Beamten in ihren über dergleichen Fäl-
le zu erstattenden Berichten jederzeit die gegen die Aushebung eines solchen Individuums
vorliegenden rechtlichen Anstände unter Berüksichtigung der bei demselben eintretenden pert