Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

464 « 
Friderich,vonGotteanådewKönigvonWürttetnbergirc.«2c«tc. 
Wir sehen Uns veranlaßt, auf ausdruͤkliches Verlangen Sr. Majestät des Kaisers 
der Franzosen, Koͤnigs von Italien, Beschuͤzers des Rheinischen Bundes, andurch zu ver— 
ordnen, daß alie im Koͤnigreich befindlichen Kolonial-Waaren, sie moͤgen in Magazinen, 
Waaren-Lagern oder auf dem Transport, wohin es auch seye, sich befinden, und welche 
vermöge der Allerhöchsten Verordnungen vom lo. und 22. d. M. noch nicht imposirt sind, 
in Beschlag genommen werden. Es haben daher sämtliche Hberämter und Cameral-Ver- 
waltungen diese Verordnung unverzüglich auf das strengste und bei persènlicher Veranrwort- 
lichkeit in Vollzug zu sezen und, wie es geschehen, sogleich an Unser Königl. Steuer D 
partement zu berichten. Hieran 2c. Stuttg. im Koöuigl. Staats-Miuisterium, den 20. Okt. 
1810. « «Aeded.8..Reg-.Måj. 
K.dnig«l.Be(tor·dnu-ng.DieAnweisung-derbesdeehemaligenReEchsngGerichtenanhäu- 
gigensprozesse.,undderEhe-SachenandasKduigi.Ober-Appellatious-;rcbuual 
—zuTübingen;d..å.24.Okt.-1810. 
sSe.-Kö-nigl.Majxstästkhaben,zu«--Verminderung:der-demKönigtOber-Justiz- 
Collegio zweiten Senats bisher zugeschiedenen vielerlei Geschäften und zu Beschleunigung 
der Rechts-Plege vermöge allerhöchsten Reseripts vom 34. Oke. zu verordnen geruht, daß 
1) alle bei den ehemaligen Reichs-Gerichten anhängig gewesene Processe Königl. Unter- 
thanen., welche nach Auflösung dieser Gerichts-Stellen., dem zweiten Justid-Senat 
zugeschieden worden, muür alleiniger Ausnahme der bereits zum Vortrage gekommenen 
und noch vor Ende dieses Jahrs durch einen defsinitiven Spruch zu beendigenden 
Prozesse dem Königl. Ober-Appellations-Tribunale zu Tübingen zur endlichen Ent- 
scheidung überwiesen, auch « · 
IIalle-Ehe-.SachenDemgevachtenLOber-«·AppellativnS-’Tribuna1eübergebenwerdensol- 
len, und Letzteres, wenn es als Ehe-Gericht spricht, den Decan und Senior der 
theologischen Fakultät, auch erforderlichen Falls, noch einen dritten Professor dieser 
Facultät zuzuziehen habe. 
Die den Kdnigl. Oberämtern obliegende Anzeige der gegen die Militair-Aushebung zuruͤk- 
gekehrter Conseribirten in einzelnen Fällen vorwaltenden rechtlichen Anstände betr. 
1 Man hat schon häufig die Erfahrung gemacht, daß von den Königl. Oberämtern in 
den, über zurükkommende Conseriptionspflichtige, erstatteten Berichten nicht immer genau 
herausgehoben ist, ob gegen die gegenwärtige Aushebung dergleichen abwesend gewesener 
keute rechtliche Anstände vorliegen, wodurch schon mehrere Reklamationen gegen die ange 
ordnete Einlieferung solcher zurükgekommenen Conscribirten gemacht wurden, welche hätten 
umgangen werden können, wenn die Königl. Ober-Beamten in ihren über dergleichen Fäl- 
le zu erstattenden Berichten jederzeit die gegen die Aushebung eines solchen Individuums 
vorliegenden rechtlichen Anstände unter Berüksichtigung der bei demselben eintretenden pert
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.