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16528): „... inallen und jeden Pfarren und Filialkirchen, als welche
neben den Schulen, Spitälern und Gottesäckern beider Religion
Zugethanen zu gemeinem Gebrauche zugehörig sein sollen...“
Vgl. ferner die französische Verordnung vom 21. December 1684
bei Könuer Simultankirchen S. 19. „... quelle soit commune
entre les uns et les autres“, die Religionsdeclaration zu Düs-
seldorf vom 21. November 1705, bei Hinscaivs K.R. 4, 362
Anm., und S. 366 Anm. 2. Im Bergsträssischen Recesse von 1650
heisst es z. B. „...observirt werden, dass das Chor den Katho-
liken allein zustehen, die untere Kirche aber den Reformirten
verbleiben, jedoch einem oder anderen Theil frei stehen soll eine
absonderliche Kirche auf seine Kosten, dem anderen Theil an
seinem Kirchentheil und Rechten ohnnachtheilig zu bauen“
(Hınscaivs K.R. 4, 365 Anm. 4). — Es sind schon damals in den
begründenden Acten Quoten (z. B. ° und ?7) ausgeschieden wor-
den. Vgl. namentlich die citirte Düsseldorfer Religionsdeclaration.
Wenn das Chor den Katholiken und das Schiff den Prote-
stanten überwiesen worden ist, so wurden bisweilen zur äusseren
Absonderung die beiden Kirchentheile durch eine Mauer geschie-
den. Wie liegen dann die BRechtsverhältnisse?
Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes liegt dann
Miteigenthum vor an der ganzen Kirche, mit einer kraft des
grundlegänden Actes dinglich wirksamen Regelung des Gebrauches.
Nicht dagegen kann man von einer realen Theilung reden.
Denn eine solche ıst nur denkbar, wenn dadurch das Wesen der
Sache nicht berührt wird, die beiden neuen Sachen sich nur
quantitativ unterscheiden. Bei einer gewöhnlichen Kirche ent-
stehen aber durch Theilung nicht zwei Kirchen, sondern nur Be-
standtheile einer Kirche, und dies wird selbst bei Einfügung einer
Mauer nicht anders. Jeder Theil ist Miteigenthümer der ganzen
Kirche. Aber ebenso wie die Miteigenthümer mit obligatorischer
98) Abgedruckt bei HınscHivs, K.R. 4, 360 Anm. 4.