Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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16528): „... inallen und jeden Pfarren und Filialkirchen, als welche 
neben den Schulen, Spitälern und Gottesäckern beider Religion 
Zugethanen zu gemeinem Gebrauche zugehörig sein sollen...“ 
Vgl. ferner die französische Verordnung vom 21. December 1684 
bei Könuer Simultankirchen S. 19. „... quelle soit commune 
entre les uns et les autres“, die Religionsdeclaration zu Düs- 
seldorf vom 21. November 1705, bei Hinscaivs K.R. 4, 362 
Anm., und S. 366 Anm. 2. Im Bergsträssischen Recesse von 1650 
heisst es z. B. „...observirt werden, dass das Chor den Katho- 
liken allein zustehen, die untere Kirche aber den Reformirten 
verbleiben, jedoch einem oder anderen Theil frei stehen soll eine 
absonderliche Kirche auf seine Kosten, dem anderen Theil an 
seinem Kirchentheil und Rechten ohnnachtheilig zu bauen“ 
(Hınscaivs K.R. 4, 365 Anm. 4). — Es sind schon damals in den 
begründenden Acten Quoten (z. B. ° und ?7) ausgeschieden wor- 
den. Vgl. namentlich die citirte Düsseldorfer Religionsdeclaration. 
Wenn das Chor den Katholiken und das Schiff den Prote- 
stanten überwiesen worden ist, so wurden bisweilen zur äusseren 
Absonderung die beiden Kirchentheile durch eine Mauer geschie- 
den. Wie liegen dann die BRechtsverhältnisse? 
Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes liegt dann 
Miteigenthum vor an der ganzen Kirche, mit einer kraft des 
grundlegänden Actes dinglich wirksamen Regelung des Gebrauches. 
Nicht dagegen kann man von einer realen Theilung reden. 
Denn eine solche ıst nur denkbar, wenn dadurch das Wesen der 
Sache nicht berührt wird, die beiden neuen Sachen sich nur 
quantitativ unterscheiden. Bei einer gewöhnlichen Kirche ent- 
stehen aber durch Theilung nicht zwei Kirchen, sondern nur Be- 
standtheile einer Kirche, und dies wird selbst bei Einfügung einer 
Mauer nicht anders. Jeder Theil ist Miteigenthümer der ganzen 
Kirche. Aber ebenso wie die Miteigenthümer mit obligatorischer 
98) Abgedruckt bei HınscHivs, K.R. 4, 360 Anm. 4.
	        
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