Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Wegen des Vorführens der Handwerks= Gesellen bel Oberamt. 
Bei einigen Handwerkern ist es zwar herkemmlich, daß die Gesellen 2 — 3 Wechen 
auf Probe eingestellt werden, ehe ein Lohn mit ihnen festgesezt wird, und daß dergleichen 
Gesellen von den Meistern nicht eher, als nach dieser Probezeit und auch dann nur kei 
Oberamt aufgeführt werden, wenn beide Theile wirklich mit einander übereinkemmen, und 
der Geselle bei dem Meister in Conditien tritt. · 
Wenn nun auch diese Probezeit an und fuͤr sich fortbestehen kann; so siehet man sich 
dagegen veranlaßt, wegen des Vorfuͤhrens des Gesellen bei Oberamt hiedurch zu verordnen, 
und den Meistern saͤnitlicher Handwerks-Zuͤnfte es zur Pflicht zu machen, jeden Gesellen 
ohne Ruͤkficht auf Probezeit unfehlbar innerhalb 8 Tagen dem Oberamt oder dem betreffen- 
den Orts-Vorstand vorzuführen, und auf den Unterlassungsfall jeden Contravenienten mie 
einer Strafe von 3 fl. 15 kr. anzusehen, und solche nach Umständen zu erhöhen, wenn 
besonders durch die Unterlassung ein wirklicher Unterschleif in Beziehung auf die Conserip- 
kions-Verhältnisse des Gesellen beabsichtiget werden wollte. Stuttg. den c. Nov. 1810. 
Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Depart. 
Kdnigl. Commission für das Staats= und Regierungs-Blatt. Verordnung in 
Betreff der zur Aufnahme in dleses Blatt geeigneten Gegenstande, d. d. 5. Nov. 1810. 
Der Redaction des Staats= und Regierungs-Blats sind schon häusig Aufsäze über 
Gegenstände zum Einrücken in dasselbe zugesandt worden, welche nicht dahin geeignet wa- 
ren, so daß die Inserate an die Einsender zurükgeschikt werden mußten. 
Hiedurch sseht man sich nun bewogen, das Publicum mit Hinweisung auf die aller- 
höchste Käl. Verordnung das Staats= und Negierungs-Blatt betreffend vom 22. Jan. 
1307. zu belehren, daß nur solche Gegenstände, welche den Staat, dessen allerhöchstes 
Oberhaupc, die öffentliche Verwaltung und Sicherheit desselben directe oder indirecte betref- 
sen, zum Eintrag in dieses Blatt geeignet sind, wohingegen die das Interesse der Priva= 
ten betreffende Gegenstände, als zu welcher Categorie die niedergerichtlichen Vorladungen 
und Erkenntnisse in Gant= und Schuld-Sachen, gerichtliche und aussergerichrliche Einbern-= 
fungen der Abwesenden und Verschollenen in ihren oder anderer Privaten Angelegenheiten, 
so wie die Ankündigungen von Verkäufen, Verpachtungen und andern Contrakten der Pri- 
vaten gehören, von dem Staats= und Regierungs-Blatt ausgeschlossen snd, und die hier- 
über einkommende Aufséze von der Redaktion unbenüze werden zurükgeschikt werden. De- 
kuern Stuttgart in der Königl. Commisston für das Staats= und Regierungs-Blatt den 
5 ." ov. 1810. 
Dem Publikum wird hiemit bekannt gemacht, daß alle nach und über F’aukfurt mit 
dem Postwagen versendet werdende Effekten, ohne alle Ausnahme, mit einer vollsiändigen 
Declaration in den gerchtbetefen und Addressen, und mit bestimmter Werth-Angabe;, anch 
nach Gestalt des Inhalts mitr Certiftcats chorigine und sonst nach den Douanen-Vorschrif- 
ren erforderlichen Legimationen versehen seyn müssen. Diesemnach ist die Angabe eines 
Stüks nach dem Valor nicht hinreichend, sondern es muß der Innhalt bestimmt, in was 
er bestehe, nebst dem Werth angegeben seyn. Sruttgart, den 13. Nev. 1810. 
Königl. Reichs-General= Ober-Post= Direction. 
 
	        
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