so
Geistlichen der Plaz, wo der Kasten sich besenset, zu zeigen, und deren Pfliche es ist, bei
entstehender Feuersgefahr, die Kirchen= und Familien-Register zu fluͤchten.
2) Die Kirchenbücher sind aks das Haupt-Dokument doppelt zu führen, und ist der
Anfang mit dem Jahrgang 1808. zu machen.
Das Eine, neuere Eremplar, solk im Pfarrhauss, in dem ad 1) bemerkten Kasten,
Vvas Andere in der Sakristei, oder der Kirche, an einem. wohlverwahrten Orte, oder, wo-
dieses nicht Statt fände, in einem andern, von dem Kirchen- Convent, unter Genehmi-
gung des Dekans, nach der Localitär zu bestimmenden sichern Gebäude, mit den ältern
Kirchenbüchern, aufbewahrt werden. · »
3) Diese doppelten Kirchenbuͤcher sind von den Geistlichen, mit Ausnahme der auf das
Papier zu verwendenden Kosten, welche von den Orts-Kassen zu bestreiten sind, unentgeld—
lich zu fuͤhren, und ist uͤbrigens zu dem zweiten, im Pfarrhause bleibenden Exemplare statt
der fuͤr das Haupt-Exemplar erforderlichen gedrukten Tabellen nur gewoͤhnliches Papier zu
nehmen.
n5 4) Jeder Geistliche hat von 8 zu 3 Tagen in das Haupt= Kirchenbuch das Näöthige
aus dem im Pfarrhause befindlichen Exemplar nachzutragen, und, wie überhaupt für die
Richtigkeit des Familien-Registers und des Haupt-Kirchenbuchs, so auch für die Gtleich-
heit beider Exemplare des Leztern bei schwerer Verantwortung zu haften.
§) Die in der Kirche oder an einem dritten Orte aufbewahrten Haupt-Kirchenbücher
dürfen, unrer welchem Vorwand es auch fei, nie über Racht im Hause behalten werden
J% SeFr, strengsten Pflit gemacht, bet den #.
den Dekanen zur strengsten Pfliche gemache, bei den Kirchen-Wisttationen auf ####
richtige Führung der Kirchenbisher und des GFamillen, Regestere gschen, De osan
zu vergleichen, und den Erfund in den Relationen zu bemerken, oder auch, nach Beschaf-
senheit des Falls, sogleich Bericht zu erstatten. Sturtg. den 2z. Nov. 1810. "
Ministerium des Innern und der Geistlichen Angelegenheiten.
Verordnung, die Aufführung neuer Gebäude oder Reparirung schon bestehenbe betr.
. d, 22. Okt. 1810.
Da man durch die von mehreren Banenden sich erlaubte Eigenmächrigkeiten sich ver-
anlaßr sieht, die bestehende Verordnungen in Ansehung der Aufführung neuer oder Herstel-
kung und Veränderung schon bestehender Gebaude anmit wiederholt zur allgemeinen Nach-
achtung bekannt zu machen, so wird · 1
I.) in Ansehung neu aufzuführender Gebäude entweder in der Stadt oder in den nen
anzulegenden Strassen verordnet:
a) Jeder Baulustige hat, nachdem er ssch einen Plaz auserfehen har, welchen er über-
bauen will, bei Königl. Ober-Polizei-Direction ein. Exhibieum um Bau-Concession
einzugeben, welches enthalten muß, "·«
«a)wielang-»wiet"iefund·wiehoch’er«ba«u'en«wölk,-
bb) wer die Handwerksleute seyen, welche ihm den Bau herstellen,
ec) ob und auf welche Weise er Hintergebaͤude aufzufuͤhren Willens sehe,