Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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b) diesem Exhibito muß jedesmal der Riß und zwar in duplo beigelegt seyn, ohne 
welches dasselbe nicht angenommen werden wird. 
D) Ueber dieses Bau-Gesuch ertheilt sodann die polizeiliche Bau und Feuerschau die 
gesezliche Vorschriften wie die Feuerwerker und die damit in Verbindung stehende 
Einrichtungen des Gebäudes verfertigt werden müssen. 
d) Die Bau und Feuerschan Femerkt auf beiden Rissen, welche von demjenigen, der 
sie verfertigt hat, unterschrieben seyn mussen, den Tag, wann ihr solche zur Unter- 
suchung zugekommen, so wie auch, welchen Baulustigen solcher betreffe. 
Wenn auf diese gesezliche Weise das Bau-Gesuch vorbereitet ist, so wird sol- 
ches dem Königl. Ober-Hofbau-Departement zur Prüfung mitgetheilt, und von die- 
sem Sr. Königl. Maj. zur Allerhöchsten Einsicht und Genehmigung, in so fern 
aber Anstände vorhanden sind, zur Allerhöchsten Entscheidung allerunterhänigst vor- 
gelegt. 
e)Sp lange die Allerhöchste Genehmigung nicht erfolgt ist, so lange darf mit dem 
Bauen selbst in keinem Stük angefangen werden. 
() Ist folche aber erfolgt, so ist sich genau an den allergnädigst genehmigten Riß und 
die dazu ertheilten Vorschriften zu halten, und in keinem Stück von demselben abzu- 
gehen, widrigenfalls neben dem Einreissen des unvorschriftmässig errichteten Baus, 
der Handwerksmann eine Strafe von lo fl., der Bauende aber von 15 fl. zu ge- 
wärtigen hat. 
9) Ohne jedoch nur im geringsten den Bauenden in seiner innern Einrichtung hierdurch 
beschränken zu wollen, und falls er irgend eine Abänderung entweder im Innern des 
Gebäudes vornehmen, oder das allergnädigst genehmigte Gebäude um einen Stok er- 
höhen wollte, bleibt es ihm überlassen, hiezu die Erlaubniß bei der Königl. Ober- 
Polizet Direction nachzusuchen, ohne welche jedoch bei der oben bestimmten Strafe 
keine eigenmichtige Abänderung vorgenommen werden darf. 
II.) In Ansehung der Veränderung schon bestehender Gebaude finden diejenige Vorschrif- 
ten statt, well die Bau-Ordnung genau an Hand giebt. 
Wenn ein Feuerwerk in einem alten Haus verändert, bestehende Gebäude erweitert, 
neue Fenster-Einrichtungen gemacht, das Parcerre-Geschoß ausgebrochen, oder sonst ei- 
ne Veränderung vorgenommen werden, und dadurch das Gebäude oder auch nur ein 
Theil desselben eine andere Gestalt erhalten sollte; so muß hiezu jedesmal die polizeiliche 
Erlaubniß in einem besondern Erhibito mit Bericht der Bau= und Feuerschau und Bor- 
legung des Risses nachgesucht werden. Ehe diese erfolgt ist, darf kein Handwerksmann 
bei lo fl. Strafe sich unterstehen, mit der Arbeit anzufangen. 
Eben so wenig darf der Bauende bei Strafe von 15 fl. und zu gewärtigen haben“ 
den Wieder Einreissen dergleichen Reparationen unter irgend einem Vorwand ohne be- 
sondere Erlaubniß weiter ausdehnen, als angezeigt worden, und ist daher insonderheit 
die Beschaffenheit alter Gebäude vor dein Angriff der Arbeit genau zu untersuchen.) da 
, hinführo nicht mehr geduldet werden kann, daß unter dem Vorwand kleiner unumgäng
	        
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