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nachbarte Stätzee und Aemter der Länge, Breike und Dicke jeder dieser Gattungen Waare'
halber, eines gemeinen gleichen Models mit einander vereinigen follen; gleichwohl läßt sich
hievon ein durchgängig gleiches Maas dieser Waare nicht jederzeit mit einer völligen Zuver-
läßigkeit erwarten, welche doch sowohl für den Bauherrn, als den Baumeister um zu sicherm
Bau= Ueberschlägen gelangen zu können, immer von- wesentlichem Interesse ist und zumalen-
in Ansehung der gebranuten Kamin oder sogenannten Glucker- Steine in (pecie, durch'
Unsere General-Verordnung vom 13. April 1808. die Feuer- Polizei- Geseze betreffend-
(Staats= und Regierungsblate Nr. 16.) auch noch in einer weitern Rüksicht nothwendig wird.“
Denn da Wir in nur gedachter Grneral-Verordnung und deren 12. und 13 Punk-
ten vorzuschreiben und zu befehlen Uns bewogen gefunden haben, daß kein Kamin anderst:
als von Gluckern, oder Tauch= Steinen, und zwar in dem ersten Stok mit liegenden und
dann erst mit aufsgerichteten Gluckern errichtet, auch daß die Kamine, damit solche gehörig
gereiniget werden können, im Licht wenigstens ## Schuh 0 Zoll weit erbauet. werden sollen;
disher jedoch für dergleichen Glucker oder Kamin-Steine noch kein bestimmtes ganz allge-
meines Maas vorhanden gewesen ist, und es daher leicht geschehen kann, daß in den Zie-
gelbrennereien des Königreichs hie und da ein verschiedenes Meß bei der gebrannten Zie-
zelwaare, angewendet werde, daraus aber in lpecie in Absicht auf die Kamine der Nach-
theil entstehen müßte, daß das Steinbedürfniß an Gluckekn zu selbigen nicht berechnet und
somit der Bauende sowohl, als der Ziegler beschädiget werden kann; so erachten Wir es
für norhwendig und nuzlich, amnoch ein bestimmtes Maas füt die gebrannte Ziegele Waare
üöberhaupt nach Länge, Breite und Dicke festzusezen.
Wir verordnen demnach hiermit gnädigst, und zwar
1) in Ansehung des Scheffel-Maases für dem gebrannten Kalk, daß solches in einem
Gesässe von der Form eines abgekürzten Kegels bestehen solle, dessen !*
«, es » 9 ehen solle, dessen unterer Boden
im Lichten 2 Schuh . Zoll Decimalmaaß (2 Schuh 14 Zoll Duodecimalmaas ) die
obere Oefnung im Lichten : Schuh 8 Zoll Decimalmgas (1 Schuh 92 Zoll Ducdect-
malMaas) im Durchmesser dessen senkrechte Höhe aber #r Schuh Joll Decimal Maas
(1 Schuh Duodeeimal- Maas) haͤlt, und daß die solchergeftait verfertigten Gefässe,
ehe ste zum Kalkausmessen gebraucht werden, nach der oben schon angezeigten, in Une
ferer Bau= und darinn mitbegriffenen Ziegler-Ordnung pag. 97. und o8. bereits enthal-
tenen, und andurch erneuerten Vorschrift berichtiget und gepfechtet seyn müssen. Ue-
brigens soll zu Ve medung könftiger Irrungen über die Abgewährung des richtigen
Maases, in den Fällen, wo der von dem Zteler aun Auswärtige verkaufte Kalk aus-
serhalb seines Wohnerts verfuͤhrt wird, und der Kaͤufer nicht selbst den Transport zu
be orgen überm'immt, sondern der Ziegler den Kalk an Ort und Sitelle zu liefern hat,
das Maas erst an der Ablad Staͤtte aufgenommen und abgewährt werden. Soviel- "J
a) die Kbeannte Ziegelwaare betrift, soll
pn8) ein Glücker oder Kamin= Seein-
10 Zell Linien DerimalMaas (1271 Joll Dunodeeimal= Maas) lang,
3.—4 4 — – . 4 — – ) breit „
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