Metadata: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 701 
Kraft getreten, welche die eben bewirkte Ausdehnung wiederum 
zurücknehmen. 
1. Dies gilt zunächst überall da, wo die wirtschaftlichen Zwecke 
der Unfallversicherung im Wege der Haftpflicht verwirklicht 
werden. Hier cessiert die Reichskompetenz entweder gänzlich oder 
sie ist doch wesentlich beschränkter gestaltet. Sie cessiert da, wo 
die Entschädigung der Beamten und der Personen des Soldatenstandes 
für Betriebsunfälle als Bestandteil der Dienstpragmatik, des Pensions- 
wesens, behandelt wird; denn hier ist zur Regelung der Fürsorge für 
die Einzelstaats- und Kommunalbeamten lediglich der Einzelstaat, für 
die des Reiches und der Soldaten zwar das Reich, aber nur kraft 
anderweitiger Kompetenz, kraft seiner Amts- und Militärhoheit, be- 
rufen !®. Die Reichskompetenz ist eine wesentlich beschränktere 
da, wo es sich um die Unfallsentschädigung in solchen öffentlichen 
Betrieben handelt, für welche nach dem Ausdruck des Gesetzes an 
die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich oder der Einzelstaat 
oder — bei Bauarbeiten — ein leistungsfähiger Kommunalverband 
oder andere öffentliche Korporation tritt!®. Denn hier wird die ge- 
samte Schadenregulierung, wenn auch unter Anwendung der materiellen 
Grundsätze der Unfallversicherungsgesetze und unter Mitwirkung von 
Arbeitervertretungen und Schiedsgerichten, lediglich als eine Funktion 
der zutreffenden Betriebsverwaltung bewirkt; nur allein die ver- 
waltungsgerichtlichen Funktionen des Reichsversicherungsamtes in den 
noch zutreffenden Fällen ?°, insbesondere über Ansprüche aus der Ver- 
sicherung, bleiben bestehen; im übrigen fällt jedes, nicht in der all- 
gemeinen, verfassungsmälsigen Beaufsichtigung und Verordnungsgewalt 
begriffene, besondere Verwaltungs- und Aufsichtsrecht des Bundes- 
rates?! und des Reichsversicherungsamtes weg. 
2. Aber auch da, wo es sich um die Unfallversicherung 
im eigentlichen Sinne handelt, kann das Reich die ein- 
schneidendsten Beschränkungen seiner Kompetenz erleiden. 
18 Gesetz vom 15. März 1886, betr. die Fürsorge für Beamte und Personen 
des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen. 
19 Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 88 2—10. 12. :Land- und forst- 
wirtschaftliches U.V.G. 88 102—109. Unfallversicherungsgesetz für Bauarbeiter 
vom 11. Juli 1887 88 4 No. 2 und 3. 46. 47. 
20 Nämlich in den Fällen des U.V.G. 88 32 al. 6. 63, des Ausdehnungs- 
gesetzes $$ 5 al.3. 8. Aber auch dies nur, wenn der Einzelstaat kein Landes- 
versicherungsamt errichtet hat. 
21 Das Dispensationsrecht desselben nach U.V.G. 8 1 al. 7 bleibt be- 
stehen.
	        
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