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standtheilen, oder in demjenigen, was zu den Staats= Inventarien gehört, vermindert
würde. Wobei es jedoch dem Könige unbenommen bleibt, über sein Privat= Vermögen
auf jede Art und so auch durch Testament zu disponiren.
§. 7. Der Konig ist Oberhaupt des gesammten Königlichen Hauses. Auf den Fall
seiner Minderjährigkeit übt der verfassungsmäßige Regent die dem Haupte der Familie zu-
stehenden Rechte über die Mitglieder des Königl. Hauses in dem Vormundschafis-Ministe-
rio, jedoch ohne Beiziehung der in der Sache betheiligten Mitglieder des Koͤnigl. Hauses,
aus. *
G. 8. Das Königliche Haus bildet sich
a) aus der Gemahlin des Konigs;
b) aus den Königl. Prinzen und Prinzessinnen, Söhnen und Têchtern des Königs;
Tc) aus deren ebenbürtigen ehelichen Gemahlinnen, mit denen sse mir Genehmigung des
Königs vermählt sind, und ihren in diesen Ehen erzeugten Kindern;
d) aus den Brüdern des Königs und ihren ebenbürtigen, unter Genehmigung des Keé-
nigs geehli ten Gemahlinnen, und in solcher Ehe erzeugten Kindern;
e) aus den Schwestern des Koͤnigs, so lange dieselben nicht vermaͤhlt sind.
Der Rang und Titel derselben ist dergestalt bestimmt, daß die Kinder und Enkel
des Königs und des Kron-Prinzen den Titel Königliche Hoheit, die nachfolgende
Descendenz aber, so wie die jehigen Brüder des Königs und derselben ebenbürtigen Ge-
mahlinnen den Titel Hoheit, alle übrige Prinzen und Prinzessiunen aber den Titel
Herzogliche Durchlaucht führen.
Der Rang der Prinzen und Drinzessinnen bestimmt sich, neben den Verwandtschafts-
Verhältnissen mie dem regierenden König, durch das nähere Necht zur Thron-Folge.
I. o. Als Haupt des Königlichen Hauses übt der König über alle Mitglieder dessel-
ben die höchste Souverainitäts= und respective väterliche Gewalt in ihrer allgemeinen recht-
lichen Ausdehnung aus. Der König ist während der Minderjährigkeit der itglieder des
Königlichen Hause ausschließlich Vormöünd, und behält nach der erlangten Volljährigkeit
der Prinzen und Pinzessinnen neben der höchsten Gerichtsbarkeit die oberste Aufsicht über
dieselben, und die Leitung und Bestärigung aller, auf das Juteresse des Staats und ihre
Verhältnisse gegen das Königliche Haus sich beziehenden Geschäfte, wie solches näher, in
den nöchstfolgenden Artikeln bestimmt wird.
OI. 10. Der Koͤnig hat die oberste Leitung der Erziehung der sämtlichen, zum König-
lichen Hause gehörigen, und in den Königlichen Landen wohnenden, oder mit Genchmi-
zung des Königs anderwärts sich aufhaltenden Prinzen und Prinzessinnen, als welche al-
lein sich der Vorzüge ihrer Geburt zu erfreuen haben. Es dürfen keine Lehrer und Er-
zieher ohne die Bewilligung und Confirmarion des Königs angestellt werden. Die Erzie-
her und Lehrer mussen nach dem, von dem Könige bestätigten Erziehungs= und Lehrplan,
die Erziehung und den Unterricht der Prinzen und Prinezessinnen besorgen, und dießfalls
in eidliche Verpflichtung genommen werden. Die von dem Könige erforderliche Consirma-
tion erstreckt sich eben sowohl auf die Gesellschafter, als auf die, zur Erziehung angestell-
ten Personen, so daß alle und jede dem Könige nicht gefällige ohne weiters entfernt wer-
den müssen.