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. 10. Im Fall einer folchen vorgegangenen Trauung soll der Geistliche, der sie
verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die Zeugen oder andere Personen aber, welche sich da-
zu haben gebrauchen lassen, zu sechsjähriger Gefängnißt Seräfe verurtheilt werden.
20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung erzeugte Kinder werden als
illegitim betrachtet, dergestalt, daß sie und ihre Elteru nicht einmal die Titel, Namen,
oder die Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind, welche Gesetze und Gewohnhei-
ten den Ehen zur linken Hand (ad mors#araticam) gestatten, zumalen auch
G. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses nie und unter keiner
Voraussezung eine Ehe zur linken Hand eingehen soll und kann. *
§. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine verbindliche Kraft sollen
auch alle diejenigen Eheverträge seyn und bleiben, welche die Prinzen und Prinzessinnen
des Königlichen Hauses eingegangen und abgeschlossen haben würden, ohne sie dem Koͤnige
zur Genehmigung und Bestaͤtigung vorgelegt zu haben, wenn sie auch mit ebenbuͤrtigen
Prinzen und Prinzessinnen Statt fänden. «
Z.23.UebrigensbegibtsichauchderKdmgdeHRechthdergleichenEhen-siemö-
gen ebenbuͤrtig oder nicht seyn, in der Folge zu agnoseiren, vielmehr soll die einmal einge-
tretene Nichtigkeit unheilbar bleiben.
§. 24. Wuͤrde von dem einen oder von dem andern Mitgliede des Königlichen Hau-
ses eine Ehescheidung von dem rechtmäßig ih.n anvermählten Ehegatten gewünscht werden,
so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden Gründen dem Könige vorzulegen, wel-
cher nach Prüfung derselben, falls er sie für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu be-
wirken niche rarhsam oder thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu Trennung der Ehe
niedersezrn und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegarten bestäti-
en wird.
9 §. 2#.Der König hat das Recht, die Personen zu bestimmen, welche den Hofstaat
der Königlichen Prinzen und Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle diesenige ohne wei-
ters zu entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmigung demselben beigegeben sind,
auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den Umgang mit solchen Personen zu untersagen,
deren Gesellschaft ihm unangenehm, verderblich, schädlich oder verdächtig scheint.
I. 20. Wenn gleich der König den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses die
Bestimmung ihres Hofstaats überläßt, so kann Er dennoch diejenige davon entfernen,
welche sein Mißfallen erregen sollten.
. 27. Würde ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses gegen die ei-
ne oder die andere dieser Bestimmungen handeln, oder gegen die dem Könige, als ihrem
Herrn und Oberhaupt der Familie, schuldige Achtung und Verehrung anstossen, oder sonst
gegen ihre Würde und Pflichren handeln, so hat der König ausschliessend das Recht, die-
ses Mitglied seiner Familie deshalb zur Verantwortung und Bestcafung zu ziehen, und
werden die Strafen, nach Beschaffenheit der Umstände, in Entfernung von der Allerhöch-
sten Person, Exil, oder in wichtigeren Fällen in Arrest bestehen. 1
« Z28.KötmtcabereinMitgtieddesKöniglichenHausesseinePsiichtensoweitvm
gessen, daß es sich gegen den Koͤnig oder den Staat eines schweren Vergehens oder eines
sonsten wahren peinlichen Verbrechens schuldig machte, so wird der König eine eigene, aus