Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Eintritt der Eroͤffnung zu hinterlegen und aufzubewahren, welche leztere sodann jedesmal 
in dem Königlichen Staatsministerio geschehen wird Ueberhaupt aber können die Drinzen 
und einzessinnen kein Testament, Codieill oder Schenkung von Todes wegen mach'n, eh- 
ne vorher dem Könige davon die Anzeige gemacht zu haben. 
C. 30. Wenn die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses wegen einer 
von ihnen eingegangeney rechrsverbindlichen Handlung belangt, und ein: Personal= oder 
Real-Klage gegen sie erhoben werden wollte, so sollen diese Klagen ohne Unterschied ihrer 
Natur bei dem Königlichen Oberappellations-Tribunal anhängig gemacht werden. Von 
dem Ausspruch desselben ist die Appellation in der nämlichen Form gestattet, wie die ge- 
wöhnliche Revisions-Nachsuchung bei dem Tribunale Statt findet, nur mit dem Unterschie- 
de, daß Nova vorgetragen werden können, daß es auf die Größe des Objecti litis nicht an- 
kommt, und daß der Justizminister das Prästdium dabei zu führen hat. Den Ausspruch 
dieser Instanz sind sie anzunehmen und zu befolgen verbunden. 
G. 37. Der Hofstaat und die Dienerschaft der Prinzen und Peinzessinnen geniessen 
des Vorzugs eines Fori privilegiati, und sind, wie die übrige in Königlichen Diensten an- 
gestellte Hofdienerschaft, dem Königlichen Ober-Hofmarschallenamt untergeben. 
§. 38. Die Appanagen der sämtlichen Prinzen und P##nzessinnen des Königlichen 
Hauses können zu keiner Zeit und nie, auch unter keiner Voraussezung, in liegenden Grün- 
den ertheilt oder auf denselben radicirt werden, sondern sie sollen stetshin und immer auf 
die Königliche General-Sctaatskasse angewiesen, und von derselben in gleichen Raten von 
Quartal zu Quartal ausbezahlt werden; wodurch jedoch der König dem Rechte nicht ent- 
sagt, durch Schenkung von Gütern, jedoch immer unter Verbehalr der Königlichen Sou- 
verainetät, ein oder das andere Mitglied des Königlichen Hauses zu erfreuen. 
é. 30. Den Prinzen und Drinzessinnen des Köuiglichen Hauses steht kein Disposi- 
tions Recht über die ihnen ausgeworsee Appanage und Donativ. Gelder zu, und so wie 
sie dieselbe niemals rechtlich verschreiben, auweisen, oder an Zahlungsstatt überweisen kön- 
nen, so haben sie noch weniger das Recht, über einen Theil derselben oder über den gan- 
zen Betrag bet ihrem tödtlichen Hintritt in kavorem ihrer Erben oder sonst eines Dritten 
zu disponiren, sondern die Appanage fällt in diesem Fall dem Königlichen Aerario zuruͤk. 
I. 40. Auf gleiche Art fallen alle, den Prinzesssrnen des Königlichen Hauses zuge- 
wiesene Donativ-Nadel= und Spiel-Gelder, entweder bei ihrer Vermählung, oder bei ih- 
rem im unvermählten Stand erfolgenden Tode dem Koönigl. Aerario anheim. 
. 41. Keiner der Prinzen und Prinzessinnen kann in den Genuß der ihnen zuge- 
schiedenen Appanagen oder Donativ-, Nadel= und Spiel-Gelder eintreten, als nach von 
ihnen erlangter, oder ihnen von dem Könige ertheilten Vollzährigbeit. Bis zu derselben ha- 
ben sie sich lediglich uit demjenigen zu begnügen, was ihnen von dem Könige ausgewor- 
sen oder verwilliget werden will. 
5. 42. Wegen der Appanagen, Donativ= Gelder, Heuraths: Güter und Wittume
	        
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