Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M  B.  57

i)  Weideberechtigung  der  Besitzer  Hs.-Nr.  6,  8,  24,  25,  26,  27,  28,  36,  37,
38,  40,  44,  45,  46,  47a,  47b,  50  (resp.  ½½)  gegen  Reichniß  des
Zinsschmalzes;

k)  das  Schweinhutrecht  auf  Pl.-Nr.  316  zu  Fronberg  für  die  Besitzer  von  Hs.-Nr.
7,  8,  10,  11,  12½.,  14,  18,  19,  22,  29,  35,  39,  53,  13.

83.
Schulden.

Auf  den  bezeichneten  Fideicommißobjecten  mit  Ausnahme  des  als  Fideicommiß-Grundstock
  bezeichneten  Gutes  Hauzendorf,  welches  nach  §  5  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  schuldenfrei  zu  bleiben  hat,  haften  in  der  Eigenschaft  als  Fideicommiß-Schulden
I.  Classe  mit  gleichem  Range:

1)  135,000  fl.  =  231,428  —  57  J  Darlehenscapital  der  Sparkasse  der  Stadt
Ansbach  zu  4  ½  Prozent  verzinslich  und  nach  8jähriger  Kündigung
heimzahlbar,  nebst  13,500  fl.  =  23,142  J  86  J  Zinsen  und
Kosten-Caution  nun  heimzahlbar  in  Annuitäten,  durch  welche  die
ganze  Forderung  am  1.  August  1915  getilgt  sein  soll.

2)  180,000  fl.  =  308,571  J  43  J  zu  4/  Prozent  verzinslich  in  Annnitäten
heimzahlbares  Darlehen  der  allgemeinen  Versorgungs-Anstalt  zu.
Carlsruhe,  nebst  einer  Zinsen=  und  Kostencaution  zu  10,000  fl.  —
17,142  J4  86  J  und  soll  hier  die  letzte  Zahlung  am  l.  September
  1916  erfolgen.

3)  1000  fl.  =  1714  29  7  zu  4  Prozent  verzinsliche  Capitalsforderung  der
Kirchenstiftung  zu  Karlstein.

4.
Successions-Ordnung.

1)  Das  zu  einem  Fideicommiß  vereinigte  Gesammtbesitzthum  wird  mit  dem  Tage  der
gerichtlichen  Bestätigung  zum  Nießbrauche  und  Früchtengenusse  unter  Verzicht  des  Herrn
Constituenten  auf  seine  bisherigen  Eigenthumsrechte  dem  erstgebornen  Sohne  desselben
Herrn  Carl  Grafen  v.  Drechsel-Deuffstetten  überwiesen.