Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Centner- Gewicht. VI. 128. 137. Wenn solches zu gebrauchen, VI. 140. S. 22. 9. O. C. 20. 
Tentral Staats-- Kasse. Organtfation und Personale, VII. 25. 
Teremoniel. Das mit Auswärtigen, so wie das im Innern gehdrt zum Ressort des Kön. Cabinets- 
Ministertums, VI. J. . 3. 
Tertificate. Der Diensiknechte, Handwerksgesellen, Viehhirten, Feldhüter u. a. die sich aus ihrem 
Oberamt entfernen, VII. 9. 450. 45r. Der Militairpflichrigen, IX. 37. X. 322. Certificats 
Torigine, IX. 476. X. 402. · 
Chalanden. Vorschriften fuͤr dieselben wegen des Verschlusses der Eisenwaaren, VIII. 330. IX. 33. 
Thausseen. Ihre künftige Administration und Unterhaltung, VIII. 231. Instruction für die Weg- 
meister auf den Kdn. Chausseen, 333. Sollen mit Obstbäumen besezt werden, 31/8. Wer 
solche zu pflanzen schuteig= IX. 21. §. 14. Weitere Vorschriften deshalb, 22. p. 17. 18. Die 
Chausseen innerhalb Etters sind von den Communen zu erhalten, 10. I. 4. Vorschrift wegen 
des Ausschlagens der Chausseegräben, 20. Strafe derer die über solche pflügen, fahren, das 
Vieh treiben r2c. 22. §. 20. Weg. Drdnung, IX. 10 ff. 
Thausseegeld. Aufhebung desselben im Innern des Kdnigreichs, X. q33. Ausnahme in Ansehung 
dessen, das von den Gemeinden und andern Korperationen für eigene Rechnung erhoben wird, 
ebend. (F. 3.) Davon sollen zehenjährige Ertrags-Berechnungen zum Steuer-Departement ein- 
gesendet werden, 433. Schließung der Abrechnungen mit den bisherigen Admodiateurs, 432, 
Thaußeegelds = Einbringer. Staat und Ordnung für dieselben, VIII. SGor. 
Thaußeegelds. Ordn#ng. VIII. 267. Aufhebung der bisherigen Chaußeegelds-Stätten im Innern 
des Kdnigreichs, X. 432. Kene Ordnung und Instruktion für die Erhebung der Straßen- 
bean= Ubgaben, ebend. Beil. « 
Chausseegeldsipatentr.X"Nr.s4Z.Beil.S.4.folg. 
Chirurgen S. Wundärzte. 
Christmetten, nächtliche, verbeten, VII. 605. . · 
Citacionen.WelcheansschließlichinyasStaatsHmdngxerpngOPlattemzurüken,WI.2.». 
·209.289.X.492.WieesdamttbeiabwesendenMtluacrpsicchtigenzuhalten,1X.363.§.k25. 
Ctvil-Prozesse.S.Ptozeße. » . 
CivilsverdienstsMedaillr.Darfuie auf Livreen in Privat-Diensten getragen werden, VIII. 428. 
Soll nach der Vorschrift an dem bestimmten Bande getragen werden, X. 291. 
Tivil-Verdienst-Orden. Statuten desselben, VII. 285. « · 
ClinikumznTübingemStehtnichtuntetdekOberaufsichtdesMedic.Depart.Vll.330.s.17. 
zsgr darinn aufgenommen werden konne, und unter welchen Bedingungen eine Aufnahme statt 
abe, IX. lor. 
Closter- Schulen. S. Seminarlen. 
Tocarde. Einführung derselben, IX. sos. Wer solche zu tragen befugt seie, ebend. 
Cochenille. Impost, X. 432. 
Collectiren. Für ausländische Lotterien wiederholt verboten, VII. 10z. Ausländ. Collectanten sind an der 
Gränze zurükzuweisen, 447. Einschärfang dieser Verordnung, und Verbot solchen weder Päße, 
noch Beiträge aus dffentlichen Kassen zu geben, X. 275. · - 
Collegia medica, zu Stuttgart und Tuͤbingen. Geschaͤftskreis und Befugnisse derselben, VII. 335. 
# 30. Prüfung dei Hebärzte, Chirurgen u. Apotheker von denselben, 323. 6. 8. q. 32q. F.. 
Collegien, konigl. Aufbebung der seither bestandenen und neue Organisation vom 1. Mat 1806 an, 
VI. 19. Gör. Strafbefugniß derselben, §2. J. J. Beeidigung der Präsidenten, Vice-Prasiden- 
ten, Directoren, Vice-DOirectoren, Rätbe und Assessoren derselben, X. 306. d 4—6 
Colonial· Waaren. Impostirung derselben, X. 431. Benennung und Tarif, ebend. Auch die schon 
in den Kön. Staaten befindlichen zum Handel bestimmten sind dem Impost unter worfen, 453. 
Ueber die Veräthe davon sind innerhalb 24 Stunden Berzeichnisse einezngeben, ebend. Wie sol- 
ch einzurichten, bend. Wohin, und unter relicher Benennung das eingezoene Geie einzusen- 
den, 450. Wie es mit denr Transteo-Waaren zu halten, ebend. Den in die Schweiz bestimm-
	        
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