Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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fuͤr keine ihrer amtlichen Verrichtungen, weder den Amtspflegen, noch einzelnen Gemein- 
den, Corporationen oder Privatpersonen etwas anrechnen, noch von irgend jemand etwas 
annehmen, sondern sich mit dem ihnen ansgesetzten Amtsgehalt gaͤnzlich beanuͤgen, uͤber- 
baupt aber sich bestreben werden, iIn allen ibren Handlungen scch durch ein der Würde 
ihres Amts und den ihnen eingeräumten Vorzügen angemessenes Verhalten auszuzeichnen. 
Stuttgart den 31. Derember 1810. 
Ministerlum des Junnern. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Moj. propr. 
  
Se. Kinigl. Moajestät haben Ihren an dem Königlich-Westphälischen Hofe akkre- 
ditirten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtlgten Minister, Kammerherrn von 
Gemmingen, in gleicher Eigenschaft zum Gesandten bei des Greßherzogs von Frankfurt 
Kinigl. Hohelt zu ernennen gerubt. -
	        
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