Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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9. 19. Wegen Ungeborsam der Parnen, ingleichem wegen Verletzung der 
Achtung gegen das Oberamts-Gericht, ist es letzterem erlaubt, Geld- und. Thurm- 
strafen anzusetzen, alle andere Incident= Strafen eber, z. B. wegen gertchtlich vorge- 
brachter Unwahrheir, oder Injurien sind den Drovinciak-Justiz= Cellegien zur Ab- 
rögung zu überlassen. . · . 
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der Sentenz geschieht von dem Oberamtsgerichte nach zuvor in der Gerschts Sessien 
durch den Oberamtmann, oder auch, wenn #ein dozu fählger Beislter vorhonden ist, 
durch Letztern erstatteten ordentlichem Vortrage, sogleich an dem zwelten Termin, 
den Fall erbeblicher Zögerungsgründe ausgenommen. Dem Gerschts Protokell müssen die 
Entscheldungsgründe kürzlich einverlelbt, und diese den Portien auf Verlangen mitgetbellt 
werden. 
.21. In Sachen, welche der Entscheldung der Oberamtsgerlchte eninommen 
lind, dürfen dlese blos fimple Decrete und Interloculorias meras. erthellen, appel- 
lable Zwischen oder Endurtheile bingegen abzufossen, steht oilein, den Proolucial= 
Justiz -Celleglen zu, und die Oberamtsgerichte sind nicht besugt, an deren Juhalt 
etwas abzuähndern. 
. f. :1. In mündlichen Processen werden Abschriften der Gerlchtsprotokolle, dle 
Bellagen und Urkunden, so wle sle produrirt worden, in schriftlichen Hrocessen aber die 
Gerlchlsakten im Orlglnal on das Previnclal-Justiz-Colleslium eingeserdet. 
. 25. Sobald die von dem Provincial-Justiz-Collegium gefällre Urtbel oder 
Bescheid mit den Akten bei dem Oberamtsgerschte angelangt ist, muß die Erbffnung 
derselben innerhalb acht Tagen veranstaltet werden. Dle Erecutlon der Besurtheln 
liegt dem Oberamtsgerichte ob. Vor Ihm werden dle aufgelegten Elde abgeschweren. 
Zur Warnung für Meineld ist, so oft nach Beschofferbeit der Dersenen eder Umstände 
das Gericht es für ul#ihlg crachtet, und bei minder Geblldeten immer, ein Geistllcher 
von der Confession des Schubrenden belzuzlehen. Ist Beweis auferlegt, so ist dessen 
Wollführung sobald als mdolich zu veranstalten. Wor dlie vorausgegangene Verhandlung 
schriftlich, so wird der Beweis jederzeit durch einen Commissiarius eingezogen. Bei 
vorhin mündlichen Verhandlungen aber und die Partien am Tage der Pelntraien des 
Bewels-Interlokuts zu befragen, ob sle die in jedem Falle zu, vͤteidigenden Zeugen vor 
Gericht ohne Fbrmllchkeit, oder durch elnen Cemmissarlus abhdren lassen wollen. Oissen- 
eiren die Partlen, so wird eln Commissär bestellt. Zum Commissär wird. gewdbnlich der 
Oberamtsgerichts, Aktuar ernannt, wenn gegen ihn nicht ein gültiger Recusationsgrund vo#r- 
banden ist. In legtzterem Felle haben solchen die Partien bei dem Aktenbeschluß anzuzel- 
gen, damit das Mroolncial-Justlz-Colleglum darüber erkennen, und ubibigenfalls einen 
andern Commissär ernennen möge. Ist dem Gerichte ein von der Dartie nicht vorgebrach- 
ter Recusatlons= oder Hinderungsgrund bekannt, se hat es denselben dem Prolncial= 
Justiz-Collegilum von Amtswegen anzuzelgen. , » 
, .««.WennEideaufeilegtwekden,sowersondemQtovinelaquustlzsEols 
leglum die Endurthel mit dem Interlokute eventuell angegeben. Ergibt sich jedoch in 
der Sache eln neuer Anstand, so werden die Alten abermal an das Provincial' Justiz- 
Collegium versendet.
	        
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