Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 8. 181 1. 59 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 16. Febr. 
  
– 
Konigl. Verordnung, die Aufnahme der Rechts-Candldaten zu Advokaten bem. 
De Se. Kduigl. Majestét durch ein allerhbchstes Reseript vom :. Febr. zu ver- 
erdnen geruht haben, daß kein Rechts Candlidat känftigbin vor Zurücklegung des fünf und 
zwanzigsten Jahre zum Adookaten aufgenommen werden soll; so wird dlese allerhdchste Be- 
stimmung hiedurch allgemein bekannt gemacht. 
Decrei des Kön. Ober-Consistoriums, die Schul-Incipienten betr. 
De in den Bittschriften der Schul-Incipienten, welche sich um Aufnahme in das 
Eßlinger Schullehrer Seminar gemeldet, und zugleich um eine jährliche allergnädigste Un- 
terstützung gedeten hoben, die in der neuesten GeneralVerordnung (Staats= und Reg. Blatt 
Nr.. 16.) vocgeschriebene Erfordernisse nicht mit der ndihigen Bestimmtheit und Zu- 
verläßigkeit annegeben sind, auch es nothwendig ist, in Zeiten zu wifsen, wie olele Schul- 
Incipienten sowehl an Georgie d. J. ols in den künftlgen Eintritts Terminen in eine dffent- 
liche oder Privat-Bildungsanstalt aufgenommen zu werden wünschen; so wird hlemit sämt- 
lichen evangelischen Dekanen des Kbnigreichs folgendes zur künftigen genauen Nachachtung 
zu erkennen gegeben: 
:„) Diejenige Schul-Incipienten, welche wegen Mittellosigkeit um eine Unterstützung 
bitten, haben ein von den Ortsvorstehern ausgestelltes und von dem Oberamt verificirtes 
Artestat# worin lhre und ihrer Eltern Verigens Umstände genau angegeben sind, mit ih- 
ren Birtschriften elinzusenden; es ist daber in Seiieung auf diejenige Gesuche, welche be- 
reite eingekommen sind, das Erforderliche nachzutragen, indem widrigenfalls auf dleselbe 
keine Rücksicht genommen werden wird.
	        
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