Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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F. 3. Eben dlese in belden vorstehenden V#. bestimmte Abgaben zahlt der Handerer, 
wenn er nach vollendeter Fahrt, auf der Retour einen andern Relsenden in scin Gefaͤhrt 
aufnimmt, und ehält dagegen die borschriftemäßige Erlzubniß Scheine, 
[. 1. Fremde Haudeter, welche vom Auslande kommen, haben bei dem Eintritt in 
deie enste Stae#tien 50 kr. auf eine einfache Statton) und eben dleses bei allen folgenden 
Scationen, welche, sie passiren, ztu entrichren, und erhasnn dagegen ## v#chpossirendg 
Haaderer die vorschriftsmäßige Schäne. E E 
9. 5. Auf gleiche Welse haben diejenigen Hauderer, welche an einem Orte, wo sich 
keine Post befindet, eine Fahtt uͤbernehmen, bel dem ersten Postamte, welches sie passiren, 
so wle, wenn sie weiter fahren, bei-den folgenden, 55 kr. auf jede Station für die Er- 
laubniß Scheine zu bezahlen. Eih solcher PHanderer söll jedoch an dem Orte seiner Ab- 
fahrt von dem Orts-Beamten oder Orts-Vorsteber sich ein Zeugulß ausstellen lassen, daß 
" ven dleraus R nach NR. abfohre, und erst auf der nächstrn Post= Starion den Schein 
lösen knne. 
g. 6. Hanberer, welche an ehnen Ott hinbestellt werlch, nfr ##en Passigler abzußo- 
len, baben die Erlaubniß= Scheine gleichfalls zu lösen und iwar: 4 
a) wenn · in bdem zum Abholen bestimmten Ort· eine Koͤnigl. Post sich Gefindet, daselbst, 
1fl. und bel den uͤbrigen Stationen/ welche sie miz, dem Reisenden passiren., 50 kr. 
aAuf eine elnsache Station, und 9 
b.) wenn der Abhelungs-Ort zwischen jwel Stationen liegt) bel der ersten und allen. 
solgenden Stationen, welche sie betreten, 30 kr. zu entrichten. «« 
C.7."WenneinHachreraåeinemOrthbpsichtlnåfposianstaltbesindeheine 
«F«bttiiech.ekscm,mihrårr.Smlomuentfernt-mOrt«-ssterainnnts,ssnndiaufseiner-Fahrt 
nachdem-Laufede::dablafühkaidengewdbnlichenStraße,«smebmePost-Stationeuxzupas- 
sikenhabenwürde,dieseabet.jiifNebenwegcn-ånifähn,soihistehgieichoohlendleauf 
diese Post Stationen zu bezahlenden Gebühren bei demjenigen Postamte zu. entrichten, bei 
welchem er seinen bei der Abfahrt zu lösenden Scheln nach geendigter Fahrt abzugeben und. 
den Retour-Scheln zu nehmen verpflichtet ist. « -«- ., ,.«.· 
Ist aber an dem Ort, wohin er, deu Reisenden fuͤhrt, keine Post vorhanden, so hat 
er von dem Beamten oder der Orts-Obrigkeit, wo er die Ruͤckrelse antritt, sich ein Zeug- 
niß ausstellen zu lassen, daß er bis dohin und nicht weiter gefahren. 
Dies Zeugniß hot er bei seiner Rücktunft dem Postamt, wo er ausgefahren, vorzu- 
leligen, und die Hauderer-Gebühr für die ganze Tour nachzozahlen. 
ß. 3 . Den ersten Schein, welchen der Hauderer gelößt hat, behält er bei Handen, 
und hat solchen bei jedem Staduhor, welches er passirt, unterwe#gs jeder Militalr= oder 
andern dffenteichen Person, welche darnach fragen wird, vorzuzelgen, um sich damir aus u- 
weisen. Jasbesondere har er aber dlesen ersten Hauderers-Schein heim Durchpassiren auf 
jetim Dosamt, we er die Gebühr euirichter, vorzuwesse# und visttiren zu lassen. Bei der 
latren Post= Station seiner Fahrt-Bestimmung oder „an der Grenz-Station gibe der Haur 
derer dlesen ersten Schein ab, und empfängt dagegen, wenn er leer oder mit dem nämli- 
Pr. —
	        
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