Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 21. 1812. 105 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 16. Mai. 
An sämtliche Oberämter des Königreichs. 
Auf erhaltene allerbdchste Legitimatlon wurde mittelst elnes von dem ehemallgen Ober- 
andes= Oekonomle= Colleglum unterm 1. Okt. 1310 erlassenen Decretes zur Bestreitung 
der Elarichrungs= und Unterhaltungskosten der Walsen= und Zuchthäuser vom 1. April 
09 bls dahin 1811 eine Umlage auf die Oberämter in der Maße veranstaltet, daß den 
Oberbeamten öberlassen wurde, mit Zuzlehung der Stadt= und Amtsvorsteher den dem 
Oberamt angesetzten Beltrag auf den Ueberschuz der piorum corporum zu verthellen. 
Da man nun zu wissen verlangt, 
1) welcher Ansatz damals jedem Oberamt gemaß#t, 
2) wie vlel hievon auf dle in demselben befindlichen Corpor#s gelegt, und welche 
Summe auf die Amtepflegkasse übernommen, auch 
3) eb dleser Betreff inzolschen abgetragen worden, oder was bieran etwa noch lim Räck- 
stand ist: se hat jedes Oberamt die Anzelge bleoon der Sertlon der Cemmun- 
Verwaltung zu machen, und daran zu seyn, daß der eiwes vorhandene Räckstand 
ohne den mindesten Verzug berichtlget wird. Stuttgart, in der Sectlon der Com- 
mun-Verwiltung, den 30. Aprll 187:2.
	        
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