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Decret dies Koͤnigl. Ober-Censur-Collegiums, d. 4. 9. Mai 1812. Erneuerte Einschaͤrfung
der Veroͤrduung keine Schrift ohue vorgaͤngige Censur-Erlaubniß zu drucken.
So bestimmt auch in der Koͤnigl. Censur-Ordnung von 1808 und in den weltern
Verordnungen vom 13. Jan. und 6. Febr. 1809 (Staats= und Reglerungblatt von
1809. S. 34. und 49.) die Verscheift gegeben ist, daß kein Buchdrucker irzend eine
Schrift (offielelle Aufsätze ausgenommen) drucken dürfe, ebe er dieselbe der Censur= Be-
börde Übergeben, und von dieser dle Erlaubaltz zum Deuck erhalten hat, so kommen doch
tmmer noch Fille von Contraventionen gegen dlese gesetzliche Vorschrift, und Versuche von
Buchdruckern, solche unter verschledenen Vorwänden zu umgehen, vor. Man finder cch-
daber veranlaht, die genaue Beobachtung eben dleser Vorschrift aufs neue elnzuschärfen,
und den Königl. Bächersiscalen auffugeben, die ihnen untergebenen Buchdrucker alles
Ernstes zu warnen, sich keine Contraventionen gegen dieselbe zu Schuld kommen zu lassen,
somit nie den Druck eliner der Censur unterworfenen Schrift anzufangen, ehe das Manu-
Fript wleklich censirf und der Erlaubnlß= Schein zum Druck von der Cenfür -Behdrde
ausgestellt ist, oder ehe ste — was die Schiiften, welche in den Probe-Abdrücken cenflit
werden sollen, betrifft — gemäß der Verordnung vom 6. Februar 2809 die Erkaubniß
erhalten haben, statt des Manuseripts Correctur= Abdrücke zur Censur einzurelchen, wo so-
dann aber mit dem weltern Abdruck nle fortgefahren werden darf, als bis der Probe-Ab-
druck die Cenfür wlrklich passirt hat. Jeder Buchdrucker, welcher hiegegen handelt, hat
dle gesetzliche Strafe unausblelblich zu erwarten, und dergleichen Entschuldlgungen, wle-
haben gemacht werden wollen, daß man die Abslcht gehabt habe, die Censur nach-
olen zu lassen, oder daß man vorausgesetzt habe, der Verfasser oder Verleger werde dle
Einreichung zur Cenfur schon besorgt haben, oder noch besorgen, kbanen durchaus nicht
Statt finden, indem nach dem Gesetz (Khnigl. Censur-Ordnung F. 15.) lediglich der
Buchdrucker wegen einer ohne Cenfur gedruckten Schrift verantwortlich bleibt, und dieser
nle beluen soll, ohne den zu selner Lezlilmatlon unbihlgen Erlaubalßz.-Schein in Handem
zu haben.
Erkenntnisse des Königl. Ehe-Gerichts zu Tübingen-
Dem 6. Mal 1812 wurden geschleden::
½) Maria Margaretha Schwarz, von Belzbag., Oehringer Oberamts, geb. Hehbach=
von da, Kl.) von. Peter Schwarz, Bürger und Bauer zu Belzhas, Bekl., ex cap.
adulterii, unter Verurthellung des Beklagten in die Kosten.
:) Johann Georg Löchele, Bauer auf dem. Sauserbof, Marbacher Oberamts, Kl.,
von Rostna Dorothea, geb. Käfer, von Auensteln, desselben Oberamts „ Bekl. ex cap.
duast desert. unter Verurtbellung der Beklogten Im die Kosten.“
5) Lisette Bach, von Hellbronn, geb. von St. Georgen, Kl., von Carl Frledrich.
Bach, Kaufmann zu Hellbronn, Bekl. ex cap. adulterii, unter Verurthellung des Be-
klagten in die Kosten.