Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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dem Oskzier zu beurkundenden, und auf die Anordnung des Landvogtel-Steuerratbs zu 
moderirenden Zetlel, von der Amispflege verschußtwelse berlchtlget, und bel der halbjäpri- 
gen Abrechnung dem Gened'arme in Aufrechnung gebracht werden. 
In Ansehung der in einem Militär -Soltal befinklichen Gensd'armes hat sich der 
Amtspfleger nach y. 3:- dieser Jnstruktion zu benehmen. 
S. 11. 6) bei Dölkermärschen und Nakuralien-Lleferungen. 
Bel Wblkermärschen und andern Amts-Worfallenhelten hat er sich zu Verschickangen 
gebrauchen zu lassen. 
Wenn Natural-dleferungen an das Oberamt ausgeschrleben werden; so blelbt es 
seiner Fürsorge überlassen, daß Stadt= und Amt durch wirkliche Entrichtung des angeson- 
nenen Quantums, oder, falls es vorthellhafter wäre, durch Akkorde sich selner Obliegen- 
beit so entledige, daß dem Amt der wöglichst geringe Nachtheil hlebel zugehe. Jedoch 
bat er hlerinn ulcht für sich alleln zu handeln, sondern von dem Oberamt und der Amts- 
versammlung, oder, wenn wegen Kürze der Zelt diese nicht mehr zusammenberufen werden 
kbunte, oder auch, wenn dergleichen Gegenstände von einer Amtsdeputatlon verhandelt zu 
werden pflegen, von dieser sich Bescheld zu erbliten. 
#r:. B.) Sein Verhältniß zu Oberamt und der Amtsversammlung. 
Was demnächst überhaupt seln näheres Verhäleniß gegen Oberamt und dle Amtsver- 
sammlung betrift; so hat er 
a) den Amtsversammlungen und Amtsdeputatlonen selbst onzuwohnen, hiebel das, was 
er dem gesammten Amt, oder elinzelnen Gemelnden vorträglich erachter, vorzutragen, 
jedoch nur elne berathende Stimme hilebei zu führen; 
b) er soll sich nicht von Haus äüber Nacht entfernen, ohne solches dem Ober= und 
dem Cameralamt anzuzelgen. 
c) Den Befehlen des Oberamts und der Amtsversammlung, oder der Amtsdepntatlon, 
auch des Oberamts alleln, wenn sich nemllch dlese nur auf seinf gewbbuliche Amts# 
verrichtungen, und alcht auf solche Angelegenbelten, wodurch dem Ann eln neuer 
Kosten zugeiegen wärde, bezlehen, hat er Folge zu leisten; 
4) bingegen darf er nach der deurlichen Vorschrift der Commun-Ordnung pag. 96. 
. B. 136. yJ. 14. auf ein elnseitiges Decret des Oberamts kelue Zahlung aus sei- 
ner Amtepftegkasse lelsten, es beträfe dann Ausgaben, welche ihren jöhrlichen ge- 
wiesenen Gang haben, oder, es würde ein so dringender ulcht vorhergesehener Fall 
elntreten, daß es upmbglich wäre, die amtscolleglalische Bewllllgung elnzubolen. 
Ueberhaupt hat er außer den Besoldungen, und andern jährilchen Ausgaben, 
nichts ehne dle gemeinschaftliche Decretur des Oberamts und der Anatedepulleien, 
oder in Fällen, wo dle beglilmatlon der Section der Commun-Werwaltung nach= 
gesacht werden muß, ohne diese auszuzahlen. « 
HauchtderAmtspflcgetgegendleseVorschriften-,sohateksichzugewöktlgem 
daß die geleistete Ausgabe in Rechnung durchstrichen, und ihm auf den Rest gelegt 
werde. 
e) Sollte das Oberamt in elner zur Erkenntniß und Enischeidung der Amtsversamm-
	        
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