Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

denden Resolutlonen anzuwelsen, und solche an die Section der Communverwaltung ein- 
znsenden, damit der Belauf derselben in dlejenige Amts-Instruktion eingeschaltet werden 
kann, welche für jeden Amrspsteger besonders ausgesertiget werden wird; da in dieser In= 
strukeion eine allgemelne Bestimmung wegen der Elnzugsgebühr gegeben ist, so find die 
desbalb elngereichten besondern Buttschriften und Berlchte hledurch erlediget. 
Stattg. den 27. Mai 18 2. Serrion der Commun-Verwaltung. 
Erneuerte Verordnung, wegen Ablegung der Waisen= und Zuchthaus-Obereinbringerei- 
Rechnungen. 
Dle Königl. Oberbeamten werden hlemit auf die wegen Ablegung der Walsen= und 
Juch haus Obereinbringerel= Rechnungen unterm 2. Jan. d. J. ergangene und im Staats-= 
u. Reg. Blatt Nr. 1. eingerückte Verordnung von neuem aufmerksam gemacht, nach 
welcher 
1) die Unterelnbringer ihre mit dem 31. März geschlossene Particularlen bis zum 15. 
April den Oberelnbringern, 
2) hene ihre zuvor schon kapltulierte Rechnungen bis zum 30. April den Rechnungs- 
evisoren, 
3) die Letztern ihre Ausstellungen und Recesse nebst den Rechnungen bls zum 14. Mai 
den Obereinbringern zuzufertigen, und' sofort 
4)0 diese die Rechnungen nebst den Recessen und Bellagen bis zum 31. Mol, oder 
wenn die Ausstellungen des Reolsors zuvor noch von dem Rechner beantwortet 
werden müssen, bls zum 15. Jun. dem betreffenden Pflegomt zuzustellen, und 
9n Oberbeamten dlejenigen, welche einen dieser Termine überschreiten, zu bestrafen 
aben. 
Wenn die Parklcularlen der Untereinbringer und die Rechnungen der Obereinbringer 
für den Jahrgang 1#320—11 hler und da zu spät einkommen; 
So mag dleses als Folge tbeils der neuen Organisarion der Waisen= und Zuchthäuser, 
und der für sle regulirten Gefälle, tbeils der Unbekannsschaft vleler neuen Rechner mit der 
Bwrbandlung des Einzugs und der Verrechnung, theils des Umstands, daß erst durch die 
Verordnung vom 2. Jan. d. J. bestimmte Einsendungs -Termine vorgeschrieben worden 
sind, für das- Vergangene auf sich beruhen. , 
DieseEntschuldigung-ständefallenabekfüktlesukunfthinwegzund,bat-eine 
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neihwendiger darauf zu bestehen, daß die vorgeschrlebenen Termine zur Uebergabe der Par- 
ticularlen und Rechnungen genau beobachtet werden. 
Bis jetzt sind nun die 3 Termine vom 15. April, So. Aprll, und 24. Ma für die 
Unter= und Obereinbringer der Walsen= und Zuchthausgefälle, so wle für dle Rechnengs- 
Reoiseren, abgeloufen. Es haben daher die Oberbeamten dlejenigen Rechner und Reolso- 
ten, welche lhre Par:scularsen, Rechnungen und Ausstellungen noch nicht übergeben haben, 
und sich wegen des Verzugs nicht gehdrig zu rechtfertigen wissen, ohne weiters mit der 
Strafe von: kl. Frevel zu belegen, sodann aber 3 Tege nachher, wenn der Termin noch 
welter überschritten würde, mit dem doppelten Strafansatz, oder mit Einlegung des Pres-
	        
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