Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  340  —

(Nr.  7330.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Januar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  des  Rechts
der  Chausseegeld-Erhebung  an  den  Kreis  Memel  in  Bezug  auf  die  Straße
von  Paul-Narmund  nach  Bajohren  bis  zur  Landesgrenze  bei  Nimmersatt.

A##  Ihren  Bericht  vom  23.  Dezember  v.  J.  will  Ich  dem  Kreise  Memel,
Regierungsbezirks  Königsberg,  in  Bezug  auf  die  für  Rechnung  der  Staatskasse
zu  erbauende  Chaussee  von  Kaul.  NAainn  an  der  Kreis-Chaussee  von  Memel
nach  Bajohren  bis  zur  Landesgrenze  bei  Nimmersatt,  gegen  Uebernahme  der
chausseemäßigen  Unterhaltung  derselben,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseeeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
Fniiss,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmumgen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,
desgleichen  die  Befugniß  zur  Gewinnung  der  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Siaatt  Ehe  een  bestehenden  Bestimmungen,  hierdurch
verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chaufseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  anehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
**  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  4.  Januar  1869.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriume.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(  Deceer).