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gedachten Konzession eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreiche
Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1858.
vom Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu
diesem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der
genannten Gesellschaft auch von dem Reinertrage der auf Herzoglich Braunschweigischem
Gebiete belegenen Bahnstrecken arheben, und von dem Betrage
derselben an die Herzoglich Braunschweigische Regierung denjenigen Theil abführen,
welcher, nach dem Verhältniß der Gesammtlänge der Bahnen von Berlin
bis Helmstedt und Schöningen zu der Länge der davon auf Braunschweigischem
Gebiete belegenen Strecken, auf die letzteren entfällt.
Die Zahlung erfolgt alljährlich postmmerando und zum ersten Male
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr.
Artikel 14.
Beide Hohe Regierungen verzichten darauf, den Betrieb auf den anzulegenden
Bahnen jemals einstellen oder unterbrechen zu lassen.
Bei eintretenden Betriebstärungen wollen Sie unverzüglich die geeigneten
Maaßregeln ergreifen, damit die Fahrbarkeit der Bahnen und deren regelmäßiger
Betrieb in möglichst kurzer Frist wieder hergestellt werde.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel 15.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, dem Transporte
von Bundestruppen und Militaireffekten auf der nach Vorstehendem innerhalb
Ihres Gebietes zu erbauenden Bahnstrecke dieselben Erleichterungen zu gewähren,
welche auf Ihren sonstigen Staatsbahnen bestehen.
Auch wollen die Hohen Regierungen die Berlin-Potsdam-Magdeburger
Gesellschaft verpflichten, auf den von derselben auszuführenden Bahnstrecken der
Militairverwaltung dieselben Vortheile und Erleichterungen zu gewähren, welche
auf den alten Dasustrektn des Unternehmens bestehen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung der Berlin-Potsdam-Maddeburger
Eisenbahngesellschaft bei der Konzeßionir#n der neuen Bahnstrecken die
Verpflichtung auferlegen, die Preise für Militairpersonen und Militaireffekten
den auf den Preußischen Staatsbahnen bestehenden Preisen gleich zu stellen, so
wird dies auch Seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bezüglich
der in Braunschweigisches Gebiet fallenden Strecken bis Helmstedt resp. Schöningen
geschehen.
Artikel 16.
Die Hezwoglich Braunschweigische Regierung wird der Telegraphenverwaltung
des Norddeutschen Bundes unentgeltlich das Recht einräumen, die Eisenbahn
von Helmstedt bis Braunschweig zur Anlegung von Telegraphenlinien
zu benutzen und zu solchem Zwecke nicht allein oberirdische Leitungen mit
einer