Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  338  —

gedachten  Konzession  eine  jährliche  Abgabe  zu  entrichten,  welche  der  im  Königreiche
  Preußen  zufolge  der  Gesetze  vom  30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1858.
vom  Reinertrage  der  Privat-Eisenbahnen  zu  erlegenden  Abgabe  entspricht.  Zu
diesem  Behufe  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  diese  Abgabe  von  der
genannten  Gesellschaft  auch  von  dem  Reinertrage  der  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  arheben,  und  von  dem  Betrage
derselben  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  denjenigen  Theil  abführen,
  welcher,  nach  dem  Verhältniß  der  Gesammtlänge  der  Bahnen  von  Berlin
bis  Helmstedt  und  Schöningen  zu  der  Länge  der  davon  auf  Braunschweigischem
Gebiete  belegenen  Strecken,  auf  die  letzteren  entfällt.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  postmmerando  und  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  Januar  beginnende
Rechnungsjahr.

Artikel  14.

Beide  Hohe  Regierungen  verzichten  darauf,  den  Betrieb  auf  den  anzulegenden
  Bahnen  jemals  einstellen  oder  unterbrechen  zu  lassen.

Bei  eintretenden  Betriebstärungen  wollen  Sie  unverzüglich  die  geeigneten
Maaßregeln  ergreifen,  damit  die  Fahrbarkeit  der  Bahnen  und  deren  regelmäßiger
Betrieb  in  möglichst  kurzer  Frist  wieder  hergestellt  werde.

Die  von  der  einen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  sollen  ohne  weitere
Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  15.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichtet  sich,  dem  Transporte
  von  Bundestruppen  und  Militaireffekten  auf  der  nach  Vorstehendem  innerhalb
  Ihres  Gebietes  zu  erbauenden  Bahnstrecke  dieselben  Erleichterungen  zu  gewähren,
  welche  auf  Ihren  sonstigen  Staatsbahnen  bestehen.

Auch  wollen  die  Hohen  Regierungen  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger
Gesellschaft  verpflichten,  auf  den  von  derselben  auszuführenden  Bahnstrecken  der
Militairverwaltung  dieselben  Vortheile  und  Erleichterungen  zu  gewähren,  welche
auf  den  alten  Dasustrektn  des  Unternehmens  bestehen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  der  Berlin-Potsdam-Maddeburger
  Eisenbahngesellschaft  bei  der  Konzeßionir#n  der  neuen  Bahnstrecken  die
Verpflichtung  auferlegen,  die  Preise  für  Militairpersonen  und  Militaireffekten
den  auf  den  Preußischen  Staatsbahnen  bestehenden  Preisen  gleich  zu  stellen,  so
wird  dies  auch  Seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bezüglich
der  in  Braunschweigisches  Gebiet  fallenden  Strecken  bis  Helmstedt  resp.  Schöningen
  geschehen.

Artikel  16.

Die  Hezwoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  der  Telegraphenverwaltung
  des  Norddeutschen  Bundes  unentgeltlich  das  Recht  einräumen,  die  Eisenbahn
  von  Helmstedt  bis  Braunschweig  zur  Anlegung  von  Telegraphenlinien
  zu  benutzen  und  zu  solchem  Zwecke  nicht  allein  oberirdische  Leitungen  mit

einer