Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

denden  Resolutlonen  anzuwelsen,  und  solche  an  die  Section  der  Communverwaltung  einznsenden,
  damit  der  Belauf  derselben  in  dlejenige  Amts-Instruktion  eingeschaltet  werden
kann,  welche  für  jeden  Amrspsteger  besonders  ausgesertiget  werden  wird;  da  in  dieser  Instrukeion
  eine  allgemelne  Bestimmung  wegen  der  Elnzugsgebühr  gegeben  ist,  so  find  die
desbalb  elngereichten  besondern  Buttschriften  und  Berlchte  hledurch  erlediget.

Stattg.  den  27.  Mai  18  2.  Serrion  der  Commun-Verwaltung.

Erneuerte  Verordnung,  wegen  Ablegung  der  Waisen=  und  Zuchthaus-Obereinbringerei-Rechnungen.



Dle  Königl.  Oberbeamten  werden  hlemit  auf  die  wegen  Ablegung  der  Walsen=  und
Juch  haus  Obereinbringerel=  Rechnungen  unterm  2.  Jan.  d.  J.  ergangene  und  im  Staats-=u.
  Reg.  Blatt  Nr.  1.  eingerückte  Verordnung  von  neuem  aufmerksam  gemacht,  nach
welcher

1)  die  Unterelnbringer  ihre  mit  dem  31.  März  geschlossene  Particularlen  bis  zum  15.

April  den  Oberelnbringern,

2)  hene  ihre  zuvor  schon  kapltulierte  Rechnungen  bis  zum  30.  April  den  Rechnungsevisoren,


3)  die  Letztern  ihre  Ausstellungen  und  Recesse  nebst  den  Rechnungen  bls  zum  14.  Mai
den  Obereinbringern  zuzufertigen,  und'  sofort

4)0  diese  die  Rechnungen  nebst  den  Recessen  und  Bellagen  bis  zum  31.  Mol,  oder
wenn  die  Ausstellungen  des  Reolsors  zuvor  noch  von  dem  Rechner  beantwortet
werden  müssen,  bls  zum  15.  Jun.  dem  betreffenden  Pflegomt  zuzustellen,  und
9n  Oberbeamten  dlejenigen,  welche  einen  dieser  Termine  überschreiten,  zu  bestrafen
aben.

Wenn  die  Parklcularlen  der  Untereinbringer  und  die  Rechnungen  der  Obereinbringer
für  den  Jahrgang  1#320—11  hler  und  da  zu  spät  einkommen;

So  mag  dleses  als  Folge  tbeils  der  neuen  Organisarion  der  Waisen=  und  Zuchthäuser,
und  der  für  sle  regulirten  Gefälle,  tbeils  der  Unbekannsschaft  vleler  neuen  Rechner  mit  der
Bwrbandlung  des  Einzugs  und  der  Verrechnung,  theils  des  Umstands,  daß  erst  durch  die
Verordnung  vom  2.  Jan.  d.  J.  bestimmte  Einsendungs  -Termine  vorgeschrieben  worden
sind,  für  das-  Vergangene  auf  sich  beruhen.  ,

DieseEntschuldigung-ständefallenabekfüktlesukunfthinwegzund,bat-eine
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neihwendiger  darauf  zu  bestehen,  daß  die  vorgeschrlebenen  Termine  zur  Uebergabe  der  Particularlen
  und  Rechnungen  genau  beobachtet  werden.

Bis  jetzt  sind  nun  die  3  Termine  vom  15.  April,  So.  Aprll,  und  24.  Ma  für  die
Unter=  und  Obereinbringer  der  Walsen=  und  Zuchthausgefälle,  so  wle  für  dle  Rechnengs-Reoiseren,
  abgeloufen.  Es  haben  daher  die  Oberbeamten  dlejenigen  Rechner  und  Reolsoten,
  welche  lhre  Par:scularsen,  Rechnungen  und  Ausstellungen  noch  nicht  übergeben  haben,
und  sich  wegen  des  Verzugs  nicht  gehdrig  zu  rechtfertigen  wissen,  ohne  weiters  mit  der
Strafe  von:  kl.  Frevel  zu  belegen,  sodann  aber  3  Tege  nachher,  wenn  der  Termin  noch
welter  überschritten  würde,  mit  dem  doppelten  Strafansatz,  oder  mit  Einlegung  des  Pres-