Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Rro. 2. 1812. 1 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 12. Januar. 
  
Die Errichtung eines mustikalischen Lehr-Instituts im Stuttgarter Waisenbaus betrefsend. 
Sre. Könlgl. Mejest. baben aus landesosterlicher Fürsorge für die Wailsen, deren 
zweckmähige Bildung auch für bbhere Berufsarten, zu denen ihre Talente sie fählg ma- 
chen, Allerhöchstsie schon in der neuen Waisenhaus-Ordnung vom 2. Jul. 1811 angeord- 
net haben, unter dem 30. Dec, desselben Jahrs die Errichtung eines mufslkalischen Bil- 
dungs-Instituts in dem Stuttgarter Waisenhaus zu befeblen, und die Kosten zum Thell 
auf dchstdero Privatkosse, zum Thell auf die Theaterkesse allergnädigst zu übernehmen 
eruhr. 
6 Dle Zahl der Zdglinge ist auf 60 belderlel Geschlechts festgesetzt, und werden dazu 
mur Waisen, sowehl von den belden Walsenhäusern Stutgart und Ludwigsburg, als von 
den auf dem Lande in Verpflegung befindlichen, wenn sle in der mit ihnen von Kunstoer= 
ständigen vorzunehmenden Präüfung musikalische Anlagen gezelgt haben, ohne Unterschied 
der Confesston aufgenommen. 
Das ganze Institut ist der Oberaussscht des Kö#igf. General-Oberluntendanten, Ge- 
neral-Lieutenants und General-Adjutanten Grafen v. Dillen Sbergeben, unter weschem 
ein Comite, das aus dem Kopellmelter Danzi, dem Instrumental-Direk.#. Ham- 
pel, und dem Hofsänger Krebs besleh:t, das Ganze diriglren, den Unterricht ordnen, 
und den Zeit zu Zell Prüfungen vornehmen wird. 
Ee Und einstwellen 16 Musiklehrer, die nach dem Bedärfust der in musikalischen 
Kenninißen fortschreitenden Sbglinge nach und nach in Function treten werden, für elle er- 
erderliche Instrumente angeordner. Auch wird der nötbige Un#terricht im Iatalienlschen, 
IFsanzbäschen und Reln-Deutschen, so wie in der Akustik und Aestheilk und in dem musikali- 
schen Kompeniren ertbeilt, so wie überhaupt für dle ibrem künftigen Beruf entsprechende 
zweckmäßige Ausbllrung dieser Walsen, auch unter Belziehung der bffentlichen Lehranstal= 
len gesorgt werden. Der ganze musikalische Lehrkur### ist auf 4 Jahre festgesetzt. In jeder 
Klasse soll jährlich eine bffentliche Prüfung gehalten und nach derselben 3 Prelse ausge- 
tbeitt werden. Die vor üglichsten dieser Zöglinge werden in der Kbnigl. Kapelle angestellt 
werden, und die minder sich auszeichnenden nach dem Grade lhrer Brauchbarkelt eine 
zweckinßige Versorgung erhalten. Stutigart, den z#. Dec. 13·1. 
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