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selben, aukgeschrieben worden, slch ausstellen, und mit dem eingezegenen Geld über-
geben zu lassen, das nicht elngegangene aber belzutrelben.
2) Dle Strasen haben sle sodann nebst denen, welche sie selbst angesetzt haben, oder
welche an sle selbst ausgeschrieben worden flud, In ihre nächst folgende monatliche Steiopel-
Dapler= Abrechnung mit der General-Stempel-Kasse unter Bellegung der Urkanden
und Werzelchulsse aufzunchmen, und mit jener einzullefern.
Die Delations = Gebähren, welche von den auf dem Land angesetzten und elngegau-
genen Strafen ausbesohlt worden, bringen ste unter Aoschluß der Beschelnungen, welche
jedoch nicht gestempelt seyn dürfen, in Abzug, dlejenlgen Posten aber, welche aller ange-
wandten Mähe ungeachtet ulcht haben beigetrleben werden koönnen, oder auf Refolutlon
wegen gebetenen Nachlasses beruhen, unter Anfährung der Ursache in Ausstand, wo solche
auch in der Folge so lange nachgefhrt werden, bls sle wilrklich elngegangen und gelleferr,
oder nachgelassen worden fünd. · —
3)EbensobabensuchdleEbrlgenMnlgk.Kessen-Beamteu,unsern-Kassen-
Sallmn-.Hü’n«en-Bekgwecks-DbekzollsOberaeclsssObersAngeln-Beamtete-über
dlebcilbneuvorgefalleamSccmpehSmfeaqnamlltekmitderStempel-Kastenb-
urechnen.
4) Ueber die In der Kanzlel angesetzten und vusgeschrlebenen Stempel = Serafen
baben, In sowelt solches von den Künigl. Cellegien, Sectlonen und Dirertionen geschehen,
die Serretsriate, und in soweit es von den Rechnungs Kammern gescheben, diese Stellen
besondere Verzeichnisse mit der Bemerkung, auf wessen Anbringen oder Anzelge die Serafe
angesetzt und an welche Beamtung solche ausgeschrieben worden, zu führen, und am Ende
jeden Quartals der General „ Stemwel = Kasle zur Controle mit den Abrechnungen der
dandbeamten und zum Behuf der UAusbezchlung der Delatlons-Gebähren zu äbergeben.
Hienach nun haben sch sämtlich betreffende Stellen zu achten, und malt der Ausstel-
lung und Eknsendung der Quartal-Verzelchnisse auf nächst Jakobl den Anfang zu machen,
und was berelts schon an Strafen von diesem Qnartal eingellefert worden, in sfolchen zu
bemerken, auch dle etwa noch verhandenen ältern Straf-Ausstände, jedoch mit distlakter
Anzeige, in dleselbe anfjunehmen. Sturtg, den 9. Jun. 1872.
Erkenntnisse des Königl. Ehe-Gerichts zu Täübingen.
en 3. Jun. 1313 wurden zeschleden:
) Michael Nlll, Bürger und Klefer zu Nehren, Täbinger Oberamts, Kl., vo#n
Margaretha, geb. Nill von da, Bekl. ox cap. quasi desert. unter Verurthellung der Be-
klagten in dle Kosten.
2) Johann Geeorg Gettlieb Vephl, Schullehrar zu Hellbronn, Kl., vom Dorothe#s.
geb. Vahrenbäbpler, Bekl. es cep quas desert unter Vergleichung der Kosten.
Den 20. Juni: ⅜l
Joheno Melchlor Wenzel, Bürger und Meiger zu Salzbach, Baknanger Oberamts,
Kl., don Friedrika, geb. Klenk, von Grab, desselben Oberamis, Bell. ex cap. adulierim
Praesumn, unter Verurthellung der Beklagten in die Kosten.