Nro. 28. 1812. 141
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
— ——— —
Sanstag, 4. Juli.
Die Prüfung der Apotheker, lhrer Gehülfen und Lehrlinge betr.
Die eingekommenen Berichte über die Villtatlonen des Medlelnal-Wesens im Könlg-
vesche haben die Ueberzeugung gegeben, daß verschiedene Apotheker nicht die Eigenschoften
boben, welche erforderlich sind, um Lehrlinge ihrer Kunst mit gutem Erfolge zu unterrlch
ten, und daß den Gehülfen und Lehrlingen der Apotheker öfers die ubehigen Kenutnisse fuͤr
dleses Fach fehlen. 6 .
Diesem Uebelstand und seinen nachthelllgen Folgen zu begegnen, olrd folgendes ver-
ordnet: i5.
1) Keinem Apotheker und kelnem Provisor, wenn er ulcht selbst gründliche und
gute Kenntulsse in der Apotheker= Kunst bester, soll in Zukunft gestattet werden, elnen
Jaclplenten in die Lehre zu nehmen. Es muß daher In den känfeigen Zeugnissen über die
Präfungen der Apotbeker ausdräcklich bemerkt werden, ob sle kehrlinge in den Unterrlcht
zu nehmen berechtiget sepen? und die Medieinal-Wlfsttateren haben in ihren. Berichten a#-
die hdbere Stelle dlejenigen Apetbeker zu benennen, welche in lhren Kenntoissen zurückge-
kommen find, und welche ste unfähig gefunden haben, Lehrlinge zu bilden. -
s)KeinLehrlingverflucht-Apothekequfgenommenwetden,ebeecdemObm
ewig-Physik«ovtqestellt,unddurchdievoademPhyslkusmlccbmvvtgenommenePtü-
fung dsn ist, daß er dle nbthigen Verstandes = Kräfte und dle gehbrigen Kenntnisse in
der latelnischen Spreche besitze, auch in den Anfangsgründen der Matbematik und wo
möglich der Natur= Lehre alcht fremd sey. „
Hierüber bat der Pbystkus eln gebbrig motlolrtes, in bestimmten, unzweldeutigen Aus-
dräcken abzufassendes Zeugniß dem Kbnigl. Oberamte zuzustellen, welches sofort jenes, wenno
es günstig ausgefallen it, nach einer zu den Oberamis= Akten genommenen Abschrift, mit
beigesetzter Legitimatton zur Annahme des Lehrlings dem Apotheker zu übergeben hat.