Wirb etr durch dle Mebrhelt der Stinimen fuͤr unfaͤhlg erklaͤrt, so darf er erst nach
Versluß elnes Jabrs zu einer neuen Pruͤfung zugelassen werden. Faͤllt aber auch die zweite
Präfung ungünstig aus, so verllert er alle Hoffnung zu einer nochmaligen Prüfung.
Stuttg. den 35. Jun. 1612. IXrx spec. Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Minlsterlum der Innern.
Die Visitation der Apotheker-Waaren bei Materialisten und Kaufleuten betr.
Es ist zwar in der Medicinal-Ordnung Tir. II. . :1. längst befohlen, daß dle
Masterialisten der beständigen Inspektlon der Physicorum sowehl, als auch der Vlsltatlon
der Apotheker-Waaren unterworfen und beeldiget seyn, und daß dle Waaren von geringem
Preise ulcht anders als o6 balben Pfunden, die mittleren nicht unter einem Vlertelpfund,
und von den kostbaren ulcht wenlger als eine Unze verkaufen sollen. Da in neueren Zei-
ten dlese Verordnungen alcht allgemeln beebachtet worden sfind, und sogar olele Kaufsteute,
welche ulcht in die Klasse der Materlallsten gehhren, mit, dem Verkaufe von Arznel-Waa-
ren sich abgeben, und dlese en dstail verkaufen, so werden nicht nhur jene gesetzliche Dispo-
fitlonen hlemit erneuekt, und sämtliche Konigl. Oberämter und Physlai zu deren strenger
Beobachtung aufgefordert, sondern er wlrd auch noch welrer befohlen, daß Kaufteuten,
welche keine Materlalisten und hlerauf nicht beeldigt sind, der Verkauf von Arznel-Wag-
#ren Überhaupt nicht gestattet seon soll, als wenn sie sich durch eine Prüfung des Oberemts-
bosiei ausgewmlesen haben, daß sie die ächten von den unáchten Waaren zu unterschelden
wissen, und wenigstens im Allgemeinen mit ihren Elgenschaften, ob sle giftig, oder auffal-
lend schädlich seyen, bekannt flad.
Die Obysict sollen hlerauf besonders aufmerksam seyn, und den Kulgl. Oberämtern
blejenigen Kaufleute, welche der Vorschrift enigegen mit derglelchen Waaren handeln, an-
zeigen, damit die Waaren ibnen abgenommen und an die Apotheker verkouft werden kbanen.
Stuttgart, den 35. Juni 1815.
Ad spec. Mand. Sac. Reg. Mleaj.
Kodnigl. Ministerium des Innern.
Se. Königl. Mojest. haben vermh#g allerhbchsten Decreis vom z5. Jun. den bls-
berigen Festungs = Commandanten, Oberst v. Nertelborst als Aufseher bei der Arbelts-
Compagnie in Oberndorf versetzt, und dagegen
den Commandanten zu Obernderf, Oberst von Wolff zum Commandanten der Fe:
stung Hobenasperg ernannt; und
durch ein allerbb stes Decret vom 1½3. Juni den Ordonnanz-Offzler v. Moltke,
und den Premier-kleutenant v. Fancigny der Garde zu Pferd zu Staabs-Riumeistern
zu befbrdern, und
den Second-Lleutenant o. Tessin vom CavollerleRegiment Nr. 5. Dragoner Kron-
vrnz zu der Garde zu Pferd zu versetzen allergnädigst geruht.