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enthalts= Orte durch elnen Stell-Vertreter träzt. Zur Censerlpton wled er, wenn er
derselben noch unterworfen ist, als Unterthan am Orte seines gegenwärtigen Wohnsle#s
gejogen.
VII.) Der Antbell der Orts . Angehdrigen an dem Commun-Eigenthume, Commun,
Nuungen und andern Gemeinbelts-Elnnahmen richtet sich nach der Local-Verfassung
eines jeden Orts.
Wollen die Minderberechtigten einen größern Anthell on den Gemelnds = Nutzungen,
als se bisber genossen, so können sse dleß, wen ihre Ansdräche nicht auf rechtlichen Gränden
beruhen, nur durch Vergünstigung der im Besige stehenden erhalten.
Besondere Vorzugs= Rechte eber, welche Einzelne ansprechen, mässen streng rechtlich,
und in Ermanglung eines Rechts-Titels, durch einen Besltzstand von wenigstens
30 Jahren erwiesen werden.
Wofern niche durch Verträge oder andere Rechts-Titel der elnen oder der andern
Classe der Ons Argehbrigen ein gewlises Vorzugs-Recht, als Prioat-Recht, eingeräumt
ist: #o bängt es von dem Gmbesinden der Gemeinde= Cerporatlen und der Er-—l.
Admlaistratlo-Behbbrden ab, die Grundstäcke, wenn gleich der Genuß
davon Einjelnen überlassen war, zu den gemeinschaftlichen Corporations-Bedürfalssen
zu verwenden, oder die Art und das Verbéltalß des Genusses nach Erforderniß
der Umstände zu bestimmen. J#bôô#dieses bel den Allmanden. Anwendung,
deren Umbruch und Anbau durch den Umstand, doß ste bieber von den einzelnen Bürgern
zur Wolde benätzr worden stad, nicht gehindert werden kann, und bel deren Verhheilung
dle General-Verordnung vom 4. Nov. 1608 zur Richtschnur zu nehmen ist.
VIII.) Eben so verbleibt es in Ansehung der an einigen Orten vorhandenen besondern
Gemeinhelts= Gäter, deren Besitz und Genuß gewlssen Personen oder Grund-Eigenftbums=
Beslteern in unsertreonter Gemeinschaft zusteht, und von denselben, wie anderes
Prioat= Eigenthum vererbt, verlieben und verdußert werden kann, bei den auf Nglltiges
Herkommen, Verträgen, richterlichen Urthells-Sprüchen und andern rechtlichen Erwerbungsn
Tlteln sich gründenden Bestimmungen.
IX.) Wenn aber bisher mit dem Besltze und Genusse folcher Gemelnhests-Güter eder
sogenannter Gemeinde= Rechte, auch dle ausschließende Ueberhahme der Gemeinde-Lasten
verbunden war, welche nach den nun bestehenden gesetzlichen Verhälenissen auf die sämtlichen
Gemelnde= Glleder zu vertbeilen sind, se müssen die Besltzer der Gemelnde-Rechte
den übrigen Ons-Angehbrigen für die diesen zuwachsende Last dle gebührende Entschädlgung
lelsten, und den Ober-Beamten liegt es zunschst ob, die Elnleltung zu einem Vergleiche
zu treffen. Diese Entschädlaung kann in den meisten Fallen am ehesten dadurch
geschehen, daß diejenige, welche bieher ven dem Gemelnde-Recht ausgeschlossen waren, zu
Milthellnahme daran zugelossen werden.
X.) Um die über die Ansprüche der Elnzelnen an die Gemeinhehs Gäter und deren
Genuß, oder über die Verthellung derselben entstehenden Irrungen und Streltigkeiten,
wo mhglich außergerichtlich zu beselligen, und die Erledigung derselben in diesem. Wege,
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