Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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enthalts=  Orte  durch  elnen  Stell-Vertreter  träzt.  Zur  Censerlpton  wled  er,  wenn  er
derselben  noch  unterworfen  ist,  als  Unterthan  am  Orte  seines  gegenwärtigen  Wohnsle#s
gejogen.

VII.)  Der  Antbell  der  Orts  .  Angehdrigen  an  dem  Commun-Eigenthume,  Commun,
Nuungen  und  andern  Gemeinbelts-Elnnahmen  richtet  sich  nach  der  Local-Verfassung
eines  jeden  Orts.

Wollen  die  Minderberechtigten  einen  größern  Anthell  on  den  Gemelnds  =  Nutzungen,
als  se  bisber  genossen,  so  können  sse  dleß,  wen  ihre  Ansdräche  nicht  auf  rechtlichen  Gränden
  beruhen,  nur  durch  Vergünstigung  der  im  Besige  stehenden  erhalten.

Besondere  Vorzugs=  Rechte  eber,  welche  Einzelne  ansprechen,  mässen  streng  rechtlich,
  und  in  Ermanglung  eines  Rechts-Titels,  durch  einen  Besltzstand  von  wenigstens
30  Jahren  erwiesen  werden.

Wofern  niche  durch  Verträge  oder  andere  Rechts-Titel  der  elnen  oder  der  andern
Classe  der  Ons  Argehbrigen  ein  gewlises  Vorzugs-Recht,  als  Prioat-Recht,  eingeräumt
  ist:  #o  bängt  es  von  dem  Gmbesinden  der  Gemeinde=  Cerporatlen  und  der  Er-—l.
  Admlaistratlo-Behbbrden  ab,  die  Grundstäcke,  wenn  gleich  der  Genuß
  davon  Einjelnen  überlassen  war,  zu  den  gemeinschaftlichen  Corporations-Bedürfalssen
  zu  verwenden,  oder  die  Art  und  das  Verbéltalß  des  Genusses  nach  Erforderniß
der  Umstände  zu  bestimmen.  J#bôô#dieses  bel  den  Allmanden.  Anwendung,
deren  Umbruch  und  Anbau  durch  den  Umstand,  doß  ste  bieber  von  den  einzelnen  Bürgern
  zur  Wolde  benätzr  worden  stad,  nicht  gehindert  werden  kann,  und  bel  deren  Verhheilung
  dle  General-Verordnung  vom  4.  Nov.  1608  zur  Richtschnur  zu  nehmen  ist.

VIII.)  Eben  so  verbleibt  es  in  Ansehung  der  an  einigen  Orten  vorhandenen  besondern
  Gemeinhelts=  Gäter,  deren  Besitz  und  Genuß  gewlssen  Personen  oder  Grund-Eigenftbums=
  Beslteern  in  unsertreonter  Gemeinschaft  zusteht,  und  von  denselben,  wie  anderes
Prioat=  Eigenthum  vererbt,  verlieben  und  verdußert  werden  kann,  bei  den  auf  Nglltiges
Herkommen,  Verträgen,  richterlichen  Urthells-Sprüchen  und  andern  rechtlichen  Erwerbungsn
  Tlteln  sich  gründenden  Bestimmungen.

IX.)  Wenn  aber  bisher  mit  dem  Besltze  und  Genusse  folcher  Gemelnhests-Güter  eder
sogenannter  Gemeinde=  Rechte,  auch  dle  ausschließende  Ueberhahme  der  Gemeinde-Lasten
verbunden  war,  welche  nach  den  nun  bestehenden  gesetzlichen  Verhälenissen  auf  die  sämtlichen
  Gemelnde=  Glleder  zu  vertbeilen  sind,  se  müssen  die  Besltzer  der  Gemelnde-Rechte
den  übrigen  Ons-Angehbrigen  für  die  diesen  zuwachsende  Last  dle  gebührende  Entschädlgung
  lelsten,  und  den  Ober-Beamten  liegt  es  zunschst  ob,  die  Elnleltung  zu  einem  Vergleiche
  zu  treffen.  Diese  Entschädlaung  kann  in  den  meisten  Fallen  am  ehesten  dadurch
geschehen,  daß  diejenige,  welche  bieher  ven  dem  Gemelnde-Recht  ausgeschlossen  waren,  zu
Milthellnahme  daran  zugelossen  werden.

X.)  Um  die  über  die  Ansprüche  der  Elnzelnen  an  die  Gemeinhehs  Gäter  und  deren

Genuß,  oder  über  die  Verthellung  derselben  entstehenden  Irrungen  und  Streltigkeiten,
wo  mhglich  außergerichtlich  zu  beselligen,  und  die  Erledigung  derselben  in  diesem.  Wege,
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