Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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zu  bewirken,  wird  eĩne  elgene  Behdrbe,  bestebend  vnter  dem  Präaͤstdlo  des  ersten  Cbefs
der  Section  der  Cemmun-Verwaltung,  aus  drei  Mitglledern  dieser,  oler  Mitgliedern
der  Section  der  innern  Administratlon,  und  einem  Mitgliede  des  Ober-Jußtiz-Cellegl#
nledergesetzt.

An  diese  Behbrde  sund  alle  solche  Strelu#lgkeiten,  bevor  ste  vor  Gericht  angenommen
werden  därfen,  zu  bringen.  Sie  zleht  über  den  Gegenstand  des  Streits  nähere  Berlchte
ein,  und  ernennt  erforderlichen  Falls  Local-Commissäre,  wozu  dle  Landvogtel-Steuer=Räthe,
  nächstgelegene  Cameral=  Verwalter  oder  andere  zum  Geschäfte  taugliche  angestellte
Dleuer  gebraucht  werden  können,  um  die  Anspräche  jedes  Tbells  zu  untersuchen  und  den
Weg  einer  gütlichen  Ausglelchung  und  oaußergerichtlichen  Auselnandersetzung  elnzulelten.
Ben  dem  Erfolge  haben  die  Beamte  und  Cemmissäre  Berichte  an  die  Behbrde  zu  eratten.



Beruhen  dle  Ansprüche  des  einen  Theils  auf  einem  zwelfelhaften  Rechte,  so  Und  solche
in  Entstehung  einer  gärlichen  Ausgleichung,  welche  die  Bebbrde  durch  zweckdlenliche  Mittel
berbelzuführen  sich  angelegen  seyn  lassen  wird,  an  die  Gerichte,  jedoch  nur  ln  so  weit  zu
verwelsen,  als  der  Gegenstand  streiuige  Rechte  beirifft.

Wenn  aber  das  Recht  an  slch  nicht  streiEig  ist,  und  es  sich  blos  von  Anwendung  bestebender
  Verordnungen  und  staatswl##hschaftlichen  Rückslchten  handelt,  so  hat  dle  Beblrde
den  Fall  zu  entschelden,  und  siader,  in  so  ferne  von  einer  blohen  administratlven  Verfügung
die  Rede  ist,  keine  Provocatlon  #n  die  Gerichte  Patt.

Ganz  unstattbafte  Ansprüche  siund  von  der  BehIrde  mit  dem  Verbote,  welter  dagegen
zu  queruliren,  jurückzuweilsen.  -

Ratt-IsaßekokdenkllchenFälleshqtdleBchbksebleAnqelegenpeltUnszakalleks
UchstenVerfügunsookzslegem  ·

JudethkEachdleseUnsekeallekbbchsterllensmelnungznrxpeltekenVekfüguns
sanken-ungeb-,opllenWlk,daßsolchedurchIda-Staats-uadRegtekvsgsksBlatt
zIrNichachmgallgemeinbekanntgemachtwude.UndwltddekMinlstcrchJanus
mit  der  Vollziebung  des  Ganzen  besonders  beauftragt.

Gegeben,  Ludwigsburg,  den  6.  Juli  :812.

Friderich.
Ad  Mend.  Sacr.  Reg.  Mej.  propr.
v.  Bellnagel.

Kbönigl.  Reseript  an  das  Königl.  Staats-Ministerium,  die  Allodisication  der  Lehen
betr.  d.  d.  6.  Juli  1812.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württembers,  souverainer
Herzog  in  Schwaben,  und  von  Teck,  w.  ꝛc.  ꝛt.

blebe  Getreue!  Da  Wie  die  Erlelchterung  und  allmähllge  Auflbsunz  des  behens-Verbands
  der  Bauern=  Güter  der  allgemelnen  Wohlfarih  und  der  Landes-Cultur  über-