Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 30. 1812. n% 
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Zaöniglich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs= Blatt. 
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41 Sanstag, 13. Jülit. – 
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Die Annahme der von En, aͤfliugen noch vor ibrer Einlieferung zum Aboerdienen ihrer Geld- 
** « kaufen gemachten Zahlungs-Offerte betr. *- 
E-. is schon öfter der Fall eingetreten, daß Personen, welche wegen Moangel en- 
Wermögen dle ihnen angesetzten Gelvstrafen en berrschaftlichen Arbelten bätten abverdle- 
nen sollen, noch vor rar Elnlleferung Mittel gefunden haben,, die schulrige Strafe 
entweder baar bezaßlen, oder wenigsteno zu „Berichilgung derselben Verschläge machen 
iun Uen da hlagegen dle Ober= und Cameral-Beamte derlei Offerte nicht angenom- 
men, sondern die St#räflinge dessen ungeschter eingellefert, und ihre Gesuche auf die 
Entscheidung der Kinigl. Bau= und Garteyn'##.Dlrektion ausgesetzt baben, so wird dem 
Kbhnigl. Ober- und Cameralämtern hlemit, der Befehl, ertheilt, daß die vor der Ein- 
lleferung zum Abverdienen angebotene baare, Bejahlung der Strefe In. Zukunft ohne 
welleres angenommen, auch, wenn dle Sträflinge zur fristenwelsen Bezahlung ihrer 
Schuldigkeiten solche Vorschläge machen, deren Erfällung ulcht wohl bezwelfelt wer- 
den kann, derlei Straf-Debenten zum Abverdienen nicht elngesendet, sondern über ihre 
Zahlungs= Offerte gemelnschaftlicher Berichr # das Khnlgl. Flnanz-Dipartement, 
Section der Krondomginen erstattet werden soll. Sturtgart, den g. Jul. 131 3. 
( N½E0EPQÖQ[B hn. Finanz= Departement, Section ber Krondomalnen 
Erkenntnisse des Königl. Ehe-Gerichts zu Tübingen. 
Den 1. Juli i812 
1) In „der Ebescheldungs , Klogsache Georg Feledrich Blessias, Bekers und Feld- 
wesserrt zu Dörment Maulbronner Oberemts, Kl.,) Producenten, Reprodukten, widen, 
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