Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 5. 1 8 1 2,. 15 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 28. Januar, 
  
Koöonigl. Normal-Verordnung, die Behandlung der Leichname derjenigen, welche sich wegen 
" egangener Criminal-Verbrechen selbst entleiben, betr. 
Se. Königl. Mej. haben als Normal-Gesetz gnädigst zu verordnen geruht, daß 
in Zukunft, wenn ein eines Criminal-Verbrechens Angeklagter sich selbst entlelibt, der 
Prezeß gegen ihn, durch dlese Selbst-Entlelbung, kelneswegs niedergeschlagen, oder ge- 
bemmt, auch dergleichen Kbrper nie zur Sertlon abgegeben, sondern, falls der Justizgang 
mehrere Tage erfordert, als das Cadaver aufbewahrt werden kann, letzteres an einen ab- 
gelegenen Ort so lange verscharrt werde, bls die Sentenz erfolgt ist, und sofort an dem 
keichnam vollzogen werden kann. Stuttgart, im Kdnigl. Staats-Ministerlum, den 2. Jan. 1317. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Bekanntmachung der im Königreiche Württemberg bestebenden Vorschriften in Ansehung der Pässe 
für fremde Reisende. 
Da schon bfters der Fall eingetreten ist, daß fremde Relsende aus Unbekanntschaft 
mit den Königl. Verordnungen in Betreff, der Reisepässe in Unannehmlichkelten gerathen, 
und an Fortsetzung ihrer Reise gehindert worden sind, so sleht man sich veranlaßt, folgende 
in dem Khnigreich Württemberg bestehende Vorschriften durch den Weg der dffentlichen 
Blätter bekannt zu machen. 
:) Jeder Auswärtige, welcher das Kknigreich betritt, um entweder nur durchzureisen, 
oder wegen irgend eines gesetzlich erlaubten Zwecks sich darinn aufjuhalten, soll mit einem, 
von der kompetenten Obrigkelt ausgestellten, Poß versehen seyn, der eine genaue Beschrei- 
bung seiner Derson samt der Anzeige seines Standee und Gewerbs und der Richtung und 
Absicht seiner Relse enthält.
	        
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