Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

175 
zwischen Illingen und Bretten auf 14 Post-Statlon, 
la#schen Illingen und Pforzbeim auf 1 Post-Statlon, und 
zwischen Illlngen und Freudenkhal auf 3 PestStatlon festgesetzt worden ist. 
Stuttgart, den à. Jull 13.7. # . 
KdnlgbReichs-Genuak-Obck-PostsDirektios. 
DasAufhängcnfrischgegerbtcrspäuteanvenbsscntlichenSttaßenbetk.ck.ck·-7.Juliist-. 
DadleGerberundLederfabrlkantendfters Ihre frisch gegerbte Häute an den bf- 
fentlichen Straßen aufhängen, um sle trecknen zu lassen, dles aber nicht nur den Vor- 
übergehenden Unlust, sondern auch Unglück verursachen kann, wenn PDferde daran 
scheuen; so haben die Khnigl. Oberämter und Dolizel-Bebhrden daräber zu wachen, 
daß dleser Unfug ferner nicht mehr statt finde, und sind diejenlgen, welche dem un- 
geachtet feisch gegerbtes deder an dffentlichen Straßen trocknen, mit elner kleinen Fre- 
vel à fl. 5 kr. zu bestrasen. Set#uttgart, in der Sektlon der innern Administratlon, 
den 50. Jull 18317. Aaf besondern Befehl. 
Die Termine für die Prüfungen der Supplikanten zum Studium der Rechtswissenschaft, der 
Kameral-Wissenschaft, der Arzneikunde und Chirurgie berr. 
Die in Gemäßbelt der allerböchsten Verordnung vom 3. Jan. d. J. zu haltende 
zweite jährliche Prüfung der Supplikanten um dle Slautust mm Studlum der Rechts- 
wissenschaft, Arznelkunde, Kameral-Wissenschaft und der höbern Chlrurgle wlrd jedes- 
mal den 3ten Montag vor Michaells uad den felgenden Tag, in Verbindung mit den 
bffentlichen Prüfungen an dem bleslgen obern Gymnostum, dieses Jahr also den 24. und 
15. September vorgenommen werden. Es wird dies zu dem Ende bekanne gemacht, 
damit derglelchen Supplikanten Iin Zelten, und zwar wenigstens 4 Wochen vor dem 
Dräfungs-Termin bei der Kdolgl. Ober= Studien= Dlrektion sich melden; und bezleht 
man sich übrigens in Ansehung dessen, was von den sich Meldenden bei ihren Eingaben 
zu beobachten ist, auf dle ia das Staats= und Regierungs-Blatt vom 35. Januar 
d. J. (Nr. 4) eingeräckte Verordnung. 
Die Suppllkanten um die Zulassung zum beschränkteren Studlum der Cbirurgle 
baben auf äbnliche Weise immer längstens à Wochen vor dem Termin Michaells, s 
wie im Frühj#zhr werigstens # Wochen vor Ostern, ihre Blreschriften bel der Khogl. 
Ober= Studlen= Dlrektion elnzureichen, um auf sle, wen# sle mie dem nächsten Semester 
die Unioerslit zu bezlehen wünschen, Räcksicht nehmen iu khnnen. Stungart, den 16. 
Juli 1811. Knigl. Ober-Studlen-Direkion. 
  
Se. Königl. Mojest. haben allergn digst geruht 
vermüg allerhöchster Ordre vom 20. Jull- an die Stelle des verstorbenen Com-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.