Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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Erleschterung des Elntrags, die für die Pfarr= Competenzen gedruckten Schemgka wer- 
den zugeschickt werden; wobel noch zu weiterer Erläuterung belgefügt wird, deß die 
relse der Naturallen eben so, wle es bei den Dfarr-Competenzen geschehen ist, nach 
einem mittlern Normal-Topus, und zwar der Roggen zu 6 fl., der Dinkel zu 3 fl. 
3o kr., der Haber zu : fl. 45 kr. und der Wein zu 156 fl. in Anrechnung gebrachs 
werden, so wie das Schulgeld nach einem billigen Orchschnun zu berechnen ist, und 
die veränderlichen Besoldungstbelile an Meßnergarben, Meßhner-Laiben re. nach mittlern 
Prelsen unter der Rubrik: „Emolumeme“ gipamagen stnd, auch, was der Schullehree 
destimmt als Mehner empfangr, in den verschledenen Rubriken ausdrücklich bemerkt, und 
in dem summarischen Zusammenteag besonders berechnet werden muß. · 
Was sodann dle Tixation der Zebnten, des Guͤtergenusses, Besoldungsbolzes, Com- 
mun Beneficien rc. betrifft, so sind dlese ebenso nach einem mittlern Durchschlagsprels, den 
die Lecalltät an Hand geden wird, unter allenfallstger Vernehmung der Orts-Versteher, 
zu berechnen, wobel sich von selbst versteht, daß dle Competenzen von dem Dekan und den 
Salararls, dem Schulmelster, so wie auch von den Urkundspersonen, welche der Daoxatlon 
mlt belgewohnt haben, zu unterschreiben find. 
Uebrigens bezieht man sich wmlederholt auf das früher in causa erlassene Clrcular#= 
Rescriot, und erwartet um so mehr, daß diese Beseldungs-Verzelchulsse nach der Ver- 
schrife gedachten Reseripts werden gefertigt werden, als man 6a| sonst genbtbigt sehen 
würde, solche auf Kosten derjenigen, welche an dem Versehen Schuld tragen, zur Recti- 
henton. zurücksasenden. Decret. Stutigart, im Kholgl. Ober-Confststorium, den 18. 
ug. 183. 
Polizei-Verordnung, die Passage fuͤr fahrende und reitende Personen ĩn dem sogenann- 
ten unteru Heusteig-Weg betr. 
Es wird anmlt zur allgemeinen Kenniniß gebracht, daß der untere Heustelg -Weg 
zwischen dem Etßlinger und Herrenberger Thor nur von den angränzenden Guts= und 
(Gctezubesizern, Milltair-Fuhren ausgenommen, zum Fabren und von einzelnen Personen 
nur im Schhrit# reitend und ohne Handpferd bel Ein Gulden Strofe beaute werden 
drfe. Stuttg. den 14. Aug. 1317. Khnigl. Ober-Pollzel-Dlrectien. 
Erkenntnisse des Königl. Ehe-Gerichts. 
DOen 12. Aug „3 12 wurden geschleden: 
) Elisabetha Magdatena Gbtttisheim, von Wildberg, Nagolder Oberamts, geb. 
Rockenbauch von da, Kl., von Christian Gberisbeim, Bürger und Zeugmocher, von Wild- 
-berg, Bekl. eK cap. quasi desert. unter Verurkbeilung der Beklagten in dle Kosten. 
à2) Elenora Munz, von Alfdorf, Lorcher Oderamts, geb. Schäle von da, Kl., ven 
Georg Munz, Bürger und Taglähner daselbst, Bekl. ex cap. adulteril, unter Verur= 
beilung des Beklaaten in die Kosten. « 
5) Deroth##a Uet# von Winterbach, Schorndorfer Oberamts, geb. #ederer von da, 
Kl., von Jak?“ Uetz, Bürger und Weingärtner ven Winterbach, Bekl. ex caep. desert. 
malit, unter Verurthellung des Beklatzten in die Hosien.
	        
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