Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 39. 1812. *i-#ßn 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs= Blatt. 
  
Samstag, 12. September. 
  
Die Erkenninisse über Vermögens-Confiskation der ubwesenden Conscriptionspflichtigen betr. 
De Se. Künigl. Maj. allergnädigst zu befehlen geruht haben, daß känfeig die Er- 
kenninisse über Vermbgens-Consiskatlon der abwesenden Conseriptlonspflichilgen durch die 
Justlz-Sektion des Kbnigl. Kriegs= Drpartemem behbandelt werden sollen, so wird solches 
andurch den Khnisl. Landvogtelen und Oberäzern bekannt gemacht, um sich in lhren Be- 
eichts= Erstattungen darnach richten zu kbnnen. Stuttgart, den 9. Sept. 1817. 
Khn. Kriegs-Depart. Justlz= Sektlon. 
Decret an sämtliche Oberforstämter des Kdnigreichz, die Benutzung der Eichenrinde zu Gerberlobe 
in den Commun= und Stiftungs-Waldungen betr. d. d. H Secpt. 1812. 
Do die wegen der Fällungs-Zel des Elchenholzes und wegen der Bennzung der 
Eichen-NRinde zur Gerberlobe, in Betreff der Königl. Waldungen, den 33. März 1870. 
(Regier. Blate Nr. 12.) gegebenen Vorschriften auch auf die Commun-Corporations= und 
Stiftungs-Waldungen ihre Anwendung finden; so werden die Khn. Oberforstämter ange- 
wlesen, nach erfolgter Ratlsikatlon der Holzberichte den Oberämtern, Cameralbeamten und 
Communvorstehern sogleich Nachricht und Anielun zu geben, wo und wie in den unter 
der besondern Aufsicht und Adwministratlon derselben befindlichen Waldungen ESlchenrinde 
geschält werder könne, damlt dleselbe in Zelten wegen Fällung des Elchenholzen und wegen 
des Verkeufs der Eichenrinde das Erferderliche besorgen können. Stuttgart, in Kdugl. 
Section der Kronforste den 1. Sept. 1317.
	        
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