Nro, 40. 1812. 203
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 19. September.
Königl. Verordnung, d. d. 15. Sept. 1812. Die Wittwen und Kinder der vor dem Feind
gebliebenen Soldaren berr.
Se. Khnigl. Mojest. baben durch eln allerhbchstes Reseript vom 15. d. Mon.
allergnädiast verordnet, daß die Wlttwen aller vor dem Feinde oder an ihren Blessuren ge-
bliebenen Unterofflziers und Gemelnen lebenslänglich den Gehalt ihrer Ehmänner als Pen-
slon behalten sellen. Haben die Ehmänner goldene oder sliberne Verdienst-Medaillen gebabt,
und sind solche verlohren gegangen, so wird deren Werth den Erben ersetzt werden. Alle
Kinder dleser Gebllebenen, von welchem Geschlechte ste sind, sollen mit Bewllligung der
tutter und Großeltern in das Kbnigl. Walsenhaus zu Stuttgart oder Ludwigsburg auf-
genommen werden, so bald sie das gesetzliche Alter erreicht haben; bls dahln sind sie auf
Kosten des Staats zu erzlehen, im Fall die Zurückgebllebenen sle ncht selbst zu unterhal-
ten vermogen. Welches hledurch allgemein bekannt gemacht wlrd.
Königl. Staats-Ministerium.
Abänderung einiger Besiimmungen der Ehegerichts-Ordnung.
Se. Kiulgl. Maj. baben vermög allerhöchsten Rescripts vom gestalgen Tage
die Bestimmungen der Ebegerichte-Ordnung Part. il. Cap. XII. J. 11. und der Nor-
mal-WVerordnung vom 10. Noo. .774 dahln abzuändern geruhet, daß in Zukunft die
wegen eines Verbrechens, von welcher Art es sey, erfolgte Verurtheilung einer in der
Ebe lebenden Person in einer zehnjährigen, oder noch längern Zuchthaus= oder Festungs-
strafe für den andern Ebegatten, wenn er selbst an dem Verbrechen auf keinerlei Weifse
Theil genommen hat, eln rechrlicher Grund zur Ehescheidungs-Klage seyn, und daher
auf Ansuchen des unschuldigen Ehegatten der Ehescheldungs = Prosjeß erkannt werden soll;
welches hlermit dffentlich bekonnt gemacht wird. Stutegark, den #5. Sept. 377.
Kbnigl. Justiz-Ministerlum.