Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 4. 1 8 12. 1 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 235. Januar. 
  
  
Köonigl. Verordnung, die Prüfung der Supplicanten um Erlaubniß zum Stndium der Rechts- 
Wissenschaft, der Cameral-Wissenschaft, der Arzneikunde oder der Chirurgie betreffend. 
Se. Königl. Maj. haben vermög allerhbchster Resolutlon vom 3. dleses Monats 
verordnet, daß 6 * 4½ Z„ 
1)-die durch dle neuen organischen Gesetze der Unlversität Tübingen vergeschriebene Prü- 
fung der Supplicanten um Erloubniß zum Studium der Rechtswissenschaft, Arznei- 
kunde oder Cameral-Wissenschaft jährlich zweimal, das einemal vor Ostern, das an- 
deremal vor Michaelis vorgenommen, blezu jedesmal ein Termin, am welchem alle 
(vermbge des Standes ihrer Eltern vom Studderen nicht ausgeschlessenen) Suppli- 
canten hier in Stuttgart zu' erscheinen, und der Präfung sich zu unterwerfen haben, 
bestimmt, und das Resultat sodann Sr. Königl. Maj. zur allerhbchsten Entschlies- 
sung vorgelegt werden soll. 41 . 
2) Alle diejenigen, welche die Chlrurgle entweder alleln, oder in Verbindung mit der 
innern Heilkunde, als boͤbere Wissenschaft und in der Absicht, nach geendigten Stu- 
dien, zu disputiren, und den Gradum eines Doctoris Chirurgiae anzunebmen, studie- 
ren wollen, baben sich der angeordneten ad 1) genannten Pruͤfung zu unterwerfen. 
Diejenigen Supplicanten um Erlaubniß zum Studlum der Cbhirurgie hingegen, 
welche zuvor dle Kunst bel elnem Chirurgen zunftmäßig erlernt haben, und die Uni- 
versitct nur zu dem Ende noch zu besuchen wünschen, um daselbst elnen oder den 
andern wissenscheftlichen Cursus zu ihrer Vervollkommnung zu machen, sind der an- 
geordneten strengeren philolegischen und wissenschaftlichen Prüfung ulcht unterworfen, 
sondern sle haben ihre Fähigkelt, akademische Vorlesungen mit Nugzen besuchen zu? 
können, entweder durch gloubbafte Aitestate von bffentlichen Lehrinstltuten zu beschei- 
nigen, oder wenn dles nicht hinreschend geschehen wäre elne Prüfung durch beson- 
ders ernannte Examinatoren zu erstehen. * * . » 
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des Standes ihrer Cliern vom Studieren nicht ansgeschlossen sind, wenn sle ulcht dle 
strengere Prüfung der hbheren Classe von Studierenden erstehen kbanen, nach der 
Vorschrif; des f. 9. der Instrurtlon des Medlchnal-Departements zu behendeln, un 
sollen daher in der Junftverbindung blelben. « 
3) Haben Se. Königl. Maj. verordnet, doß Söhne von Vätern aus den nledern 
Volks-Klassen blos zum beschränktern Studium der Cbirurgle, als gemeine Chirur-= 
ßen, und zu der desbalb angeordneten: Prüfung zugelassen werden sollen
	        
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