Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. Al. 1812. 218 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 26. September. 
Dekret Königl. Departements der Finanzen, Sektion der Stenern, die 
Bestrafung der-Verfehlungen beim Abladen der dem Joll unterliegenden Waaren bem. 
"“ d. d. 19. Sept. 1612. 
In der Konlgl. Zoll-Ordnung lst bel einer Steafe von 10 Reichsthalern jedem Fuhrmann 
verboten, Waaren unmltielbar vor elnem Handels- oder andern Pripaibaus abzuladen; 
da aber diesem Verbot noch immer bie und da zunider gehandelt wird, so wlrd hlemlt 
verordnet, daß dle glelche Strafe von zeben Relchsthalern gegen den Wlrth oder Kauf- 
mann, vor dessen Haus mit selnem Vorwissen von einem Fuhrmann Waaren und Colll 
abgeladen werden, wie gegen den letztern selbst in Anwendung gebracht und unnachlässtg 
eingezogen werden sell. Welches zur allgemelnen Nachricht und Nachachtung plemit 
oosfentlich bekannt gemacht wird. Stuttig den 19. Sept. 1313. ) 
" AufbesonbernallerbdchsccaBefehl.« · 
Erkenntnisse des Königl. Ehe-Gerichts. 
Den 16. Sept. 18 13 wurden geschieden: 
) Albrecht Carl. Jöger, Bürger und Zeugmacher zu Galldorf, Kl., von So- 
ebla Sulanna Chrlstina, geb. Elllnger von da, Bekl. exr rap. adalteri#, unter Ver- 
urkhellung der Beklagten in die Kosten. #„ 
« s)-JobannG-orgSchc-ll,Bürgers-ndBaueyzuGüqllngen,Brakcnbclmercbekp 
««mtg,Kl»oanstekMatgaketha,geb.Scheu,vonFrauenzimmer-hdesselben-Oberamt-, 
Bekl. ex cap. quasi desert. unter Vergleichung der Kosten.
	        
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