Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Dle in Gemäßbeit dleser allerbbchsten Verordnung vor Ostern zu haltende Präfung der- 
jeulgen, welche sich der Rechts-Wisse schaft, der Cameral-Wissenschaft, der Arznelkunde 
oder dem bberen Studium der Chirurgie zu widmen wünschen, wlird im Jahr 1872, % 
wie könftig alle Jabre, an dem Dienstag nach dem Sonntage kátare vorzenommen, wegen 
des Termins zur Prüfung vor Michgelis aber das Nähere selner Zelt noch besonders be- 
kannt gemacht werden. . 
Diejenigenun,wecchezudiesenPsüfungensugelassmsuwerdenwünschemhabenskch 
deshalb jedesmal wenigstens 4 Wochen vor dem Tage der Pruͤfung bei der Koͤnigl. Ober- 
Stmudlen= Direction zu melden, und in den zu diesem Ende einzurelchenden Erhlbitls na- 
mentlich felgende, theils durch oberamtliche Belberichte, thells durch sonstige Urkunden zu 
verisicirende Data anzugeben: 
a) ihren eigenen vollständigen Namen, Jahr, Teg und Ort der Geburt; 
b) den vollständigen Namen, Stand und Aufentbaltsort des Vaters; 
P) die ndthigen Notlzen über ihre seltherige Laufbahn; in welchen Hauptfaͤchern sie bls- 
ber Unterricht genossen haben, und auf welchem Institut und in welcher Classe eines 
solchen Institats sie sich dermalen befinden? 
d) welchem Studlum sie sich auf der Unlversität zu widmen, und bis wann sle letztere 
zu bezlehen wüaschen. 
Zugleich haben sle, um s#ch vorldusig wegen ihrer Wärdigkelr, zu der Prüfung zuge- 
lasen zu werden, zu leglllmiren, Zeugnisse der Vorstände der ven ihnen frequentirien Lehr- 
Jastltute, wenigstens desjenlgen, auf welchem sie sich dermalen besinden, wie auch nach 
Besch#senheit der Umstände ihrer sonstigen Lehrer, über ihre Kenninisse, und ihre slitliche 
Aufführung beizubringen. 
Diese Zeugnisse ind den Suppllkanten verschlossen zu geben, und so den Exbibltls 
beizulegen. # 
D Alle, welche auf ibre Erblbita nicht ausdrücklich elne abschlägige Antwert erhalten, 
baben sich an dem zur Prüfung bestimmten Tage morgens Früh 7 Uhr, mit den zu den 
philologischen, mündlichen und schriftlichen, Prüfungen erforderlichen Büchern, im hlesigen 
Khn. Gymnaslum einzufinden, nachdem sle slch Tags zuvor bei dem Rector gemeldet haben. 
Diejenigen, welche zu dem beschränkteren Studlum der Cblrurgle zugelassen zu werden 
wünschen, haben sich deshalb glelchfalls bei der Königl. Ober-Studlen-Direction zu mel- 
den; sle zelgen wegen ihrer persbulichen Verhältnisse im Ganzen eben die obenbemerkten 
Notlzen unter oberamtlichem Beiberlcht an, und bringen insbesondere zugleich auch die nd. 
chigen Attestate, thells über ihre Kenntnisse, nach Maßgabe der Bestlmmungen der obi- 
gen allerhbchsten Verordnungen ad #) tbells über ihr sietliches Verhalten bel. Stuttgart, 
den 6. Jan. 1812. Köon. Ober-Studlen-Direction. 
Bestrafung eines entwichenen und wiede beigefsangenen Correctionärs, und mehrerer in 
Räcksicht auf dessen Entweichung sirasbarer Personen. 
Se. Konigl. Mözj. haben nach vollfährter Untersuchung gegen den aus dem Arbelts- 
baus zu Markgrningen entwichenen, nachber aber wieder beigefangenen Korrectlonär Tal- 
gel, von Derendingen, Tübinger Oberamts, und andere, welche in Räcksscht dieser Enk- 
weichung sich einer Nachlätigkeit oder sonst einer Vergehung schuldig gemacht haben, zu 
vcterdnen geruht, doß vô
	        
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